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  • 01
    Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Auszahlungen nach Todesfall

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Auszahlungen nach dem Tod eines Mitarbeiters.

    Der Mitarbeiter ist Anfang November 2025 verstorben. Die Erbin ist bekannt; es handelt sich um die Ehefrau des Verstorbenen.

    Es liegen drei Zahlungen vor:

    Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung (Auszahlung im Februar)

    Drei Monatsgehälter als Unterstützung / Tariflichvereinbart (Auszahlung im Februar)

    Bonuszahlung für das Jahr 2025, die üblicherweise im April 2026 ausgezahlt wird ,


    Wie sind diese Zahlungen sozialversicherungsrechtlich korrekt zu behandeln?

    Außerdem stellt sich die Frage, wann § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in diesem Zusammenhang anwendbar ist.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Auszahlungen nach Todesfall

    Hallo Payroll_01,
     
    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld von drei Monatsgehälter an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden.
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Mehrarbeitsstunden, Resturlaub), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die von Ihnen erwähnten Überstunden sind folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer dem Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.
     
    Anders verhält es sich bei der Urlaubsabgeltung. Diese unterliegt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt prinzipiell der Beitragspflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Urlaubsabgeltung des verstorbenen Mitarbeiters - wie alle anderen Einmalzahlungen (z. B. Bonuszahlung) auch - grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist, selbst dann, wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Sofern sich keine Zuordnung ins Vorjahr im Rahmen der Märzklausel ergibt, also diese erst nach dem ersten Quartal des Jahres gezahlt wird und keine SV-Tage im laufenden Jahr vorhanden sind, wäre sie beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Während die Urlaubsabgeltung durch die Anwendung der Märzklausel grundsätzlich dem Kalenderjahr 2025 zuzuordnen und ggf. zu verbeitragen ist, unterliegt die im April 2026 auszuzahlende Bonuszahlung der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
     
     
    Dagegen gehört die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht – unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten - nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Es empfiehlt sich, dies von der zuständigen Krankenkasse des Erben (hier: Ehefrau) prüfen zu lassen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen  
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Auszahlungen nach Todesfall

    Vielen Dank für die Rückmeldung. Wir hätten noch die Fragen zu den drei Monatsgehälter ( Sterbegeld).

    Leider konnte uns die Krankenkasse hierzu keine ausführliche Auskunft geben. Derzeit ist nicht bekannt, ob Hinterbliebenenleistungen an die Witwe gezahlt werden.


    - Würde das Sterbegeld (3-Monatsgehälter) in diesem Fall dennoch als Versorgungsbezug gelten und entsprechend von der Zahlstelle (in Form einer ZAV-Meldung) gemeldet werden?

    - Müssen das Sterbegeld und die Hinterbliebenenleistungen von derselben Stelle erbracht werden?

    - Falls sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass es sich um ein Sterbegeld mit anschließender laufender Hinterbliebenenversorgung handelt, müssen wir diese Leistungen dann rückwirkend über das Zahlstellenverfahren melden?


    Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Antwort.

  • 04
    RE: Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Auszahlungen nach Todesfall

    Hallo Payrol_01,
     
    auch wenn Ihren Angaben zur Folge die zuständige Krankenkasse keine Stellungnahme zu Ihrem Fall abgeben konnte, erfolgt eine verbindliche Feststellung, ob das Sterbegeld als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zu unterwerfen ist, ausschließlich durch die Krankenkasse der Erbin. Daher können wir Ihnen nur ein paar grundsätzliche Informationen zum Thema mitteilen und bitten Sie daher, zwecks Klärung der Beitragspflicht nochmals die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren. 
     
    In den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zu den „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 29.06.2022 ist unter dem Punkt A.1.1.6.7 „Sterbegeldzahlungen“ folgendes hinterlegt:
     
    „Wird an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers/Beamten oder eines Versorgungsbeziehers für einen begrenzten Zeitraum ein sogenanntes Sterbegeld, zum Beispiel in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitsentgelts bzw. der zuletzt gezahlten Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge für die restlichen Tage des Sterbemonats sowie für zwei oder drei weitere Monate, gezahlt, unterliegt das Sterbegeld nur dann als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn es anstelle einer laufenden Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Abgeleitet wird dies aus § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V, wonach es sich auch bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die an die Stelle von Versorgungsbezügen treten, um Versorgungsbezüge handelt. Für die Zuordnung des Sterbegeldes als Versorgungsbezug ist außerdem Voraussetzung, dass sie in ihrem Kern die Voraussetzungen einer Leistung der Hinterbliebenenversorgung erfüllen; hierbei ist insbesondere auf die Personenkreiszugehörigkeit des Leistungsempfängers abzustellen“.
     

     
    „Wird einer Person Sterbegeld gewährt, ohne dass für diese Person überhaupt ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, scheidet eine Einordnung dieser Leistung mangels Versorgungscharakter als Versorgungsbezug aus.“
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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