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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Frage zum Praktikanten/Studenten

    Sehr geehrten Damen und Herren,


    wir haben einen Praktikanten der im Juni 25 sein Abitur gemacht hat und jetzt beabsichtigt, zum Wintersemester zu studieren.

    In der Prüfungsordnung seiner ausgesuchten Uni steht, dass er 6 Wochen Praktikum bis zur Immatrikulation nachweisen muss.


    Jetzt macht er bei uns für 4 Wochen ein Praktikum 04.08.2025-29.08.2025, die anderen 2 Wochen hat er bisher noch nicht abgeleistet. Er soll eine monatliche Vergütung von 500 Euro bekommen.


    Da es sich ja um ein Vorpraktikum handelt und der Praktikant bei uns Entgelt erhält. Würden wir unseren Praktikanten mit Personengruppenschlüssel 105 / Praktikant anmelden und als Beitragsgruppe 1111 schlüsseln.


    Wäre unsere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung richtig?


    Vielen Dank im Voraus.


     

  • 02
    RE: Frage zum Praktikanten/Studenten

    Guten Tag,
     
    bei Personen die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum absolvieren, hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zunächst davon ab, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gewährt wird oder nicht.

    Bekommt der Praktikant in dieser Zeit ein Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in einem solchem Fall grundsätzlich „1111“ (Personengruppenschlüssel „105“). Des weiteren sind Umlagebeiträge (Insolvenzgeldumlage, Umlage U2 und ggf. U1) abzuführen.

    Für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs.2 Nr. 3 SGB V). Hierzu zählen z.B. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist. Bei Beschäftigungen, die von vornherein auf „weniger als zehn Wochen“ befristet sind, ist grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel „3111“) maßgebend. Beträgt die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses dagegen „mindestens zehn Wochen,“ ist der allgemeine Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel „1111“) maßgebend.
    Nach unserem Verständnis ist die Beitragsgruppe „3111“ in Verbindung mit der Personengruppe „105“ zu  melden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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