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  • 01
    Frage zum Datenaustauschverfahren Kinderverwaltung in der soz. Pflegeversicherung

    Guten Tag,


    bezüglich des neuen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung, welches seit Juli 2025 im Einsatz ist:

    Aufgrund der Diskrepanz zwischen § 55 SGB XI und § 32 EStG sind nicht alle in der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen Kinder abruffähig im neuen Verfahren.

    So kann es z.B. sein, dass wir bis Juni 2025 bei einem Mitarbeiter mehr Kinder berücksichtigt hatten, als die die uns im Juli 2025 gemeldet wurden.


    Ist der Arbeitgeber zukünftig in der Pflicht, Mitarbeiter aktiv von sich aus anzusprechen, ob weitere Kinder bestehen, die nicht über Elstam geführt werden?

    Woher soll der Arbeitgeber sonst Kenntnis erlangen, dass noch weitere Kinder bestehen wenn diese nicht über Elstam geführt werden?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Frage zum Datenaustauschverfahren Kinderverwaltung in der soz. Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten, können über das automatisierte Übermittlungsverfahren nicht erhoben werden.
    Insofern ist zu beachten, dass das digitale Verfahren nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur Feststellung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bietet.
     
    Liegen der beitragsabführenden Stelle Informationen vor, die von der Meldung des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abweichen, hat sie diese aufzuklären. Vom Mitglied darüber hinaus vorgelegte Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zur Anzahl der Kinder sind mithin anzuerkennen.
     
    Insoweit  bleibt der gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft, unabhängig vom Ergebnis des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft im automatisierten Übermittlungsverfahren, unverändert wirksam, also auch über den 30. Juni 2025 hinaus. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen.
     
    Wenn Nachweise in diesem Sinne innerhalb von 3 Monaten nach dem 01.07.2025 erbracht werden, wirken diese über den 01.07.2025 hinaus. Erfolgt der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Frage zum Datenaustauschverfahren Kinderverwaltung in der soz. Pflegeversicherung

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort, welche eigentlich aber nicht meine Frage beantwortet hat.


    Ist der Arbeitgeber in der Pflicht, proaktiv den Mitarbeiter darauf anzusprechen, ob weitere Kinder bestehen, die nicht über das neue Verfahren elektronisch zurückgemeldet wurden?

     

  • 04
    RE: Frage zum Datenaustauschverfahren Kinderverwaltung in der soz. Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    nach Rückmeldung der zu berücksichtigenden Kinder gibt es keine generalisierende Verpflichtung zur Prüfung auf Abweichungen.
     
    Sofern also dem Arbeitgeber als meldende Stelle keine Abweichungen zu den Rückmeldedaten oder Indizien für einen Zweifel an den Daten vorliegen, sind die zurückgemeldeten Daten verbindlich.
     
    Insoweit liegt die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bei den Beschäftigten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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