Guten Tag,
bezüglich des neuen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung, welches seit Juli 2025 im Einsatz ist:
Aufgrund der Diskrepanz zwischen § 55 SGB XI und § 32 EStG sind nicht alle in der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen Kinder abruffähig im neuen Verfahren.
So kann es z.B. sein, dass wir bis Juni 2025 bei einem Mitarbeiter mehr Kinder berücksichtigt hatten, als die die uns im Juli 2025 gemeldet wurden.
Ist der Arbeitgeber zukünftig in der Pflicht, Mitarbeiter aktiv von sich aus anzusprechen, ob weitere Kinder bestehen, die nicht über Elstam geführt werden?
Woher soll der Arbeitgeber sonst Kenntnis erlangen, dass noch weitere Kinder bestehen wenn diese nicht über Elstam geführt werden?
Freundliche Grüße