Expertenforum - Frage zum Beitragsgruppenschlüssel

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  • 01
    Frage zum Beitragsgruppenschlüssel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Mitarbeiter, dessen Altersteilzeitvertrag am 31.10.2024 endet. Er ist Mitglied beim Versorgungswerk der Architekten und damit mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1011 und dem Personengruppenschlüssel 103 in der Sozialversicherung angemeldet. Der Mitarbeiter bekommt bereits ab dem 01.10.2024, also einen Monat vor seinem Ausscheiden, Rente vom Versorgungswerk. Nun meine Frage: Mit welchem Beitragsgruppenschlüssel und welchem Personengruppenschlüssel muss der Mitarbeiter für den Monat Oktober in der Sozialversicherung gemeldet werden? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!

     

  • 02
    RE: Frage zum Beitragsgruppenschlüssel

    Sehr geehrte Frau Frormann,
     
    für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst grundsätzlich auf das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
     
    Sobald Anspruch auf eine Altersversorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt wird, liegt Rentenversicherungsfreiheit vor. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall aber seinen Beitragsanteil weiter. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist hingegen ausschließlich an die Regelaltersgrenze gekoppelt.
     
    Wir gehen davon aus, dass Ihr Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Es liegt somit Rentenversicherungsfreiheit aufgrund der Altersversorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor, in der Arbeitslosenversicherung besteht aber weiterhin volle Beitragspflicht. Mit Beginn des Versorgungsbezuges ist in der Krankenversicherung nur noch der ermäßigte Beitragssatz (3) zu entrichten. Es ist somit ab 01.10.2024 die Beitragsgruppe „3311“ in der Personengruppe „119“ zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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