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  • 01
    Fr.

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    unsere Anfrage betrifft den Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vor Einführung des ELStAM-PKV-Verfahrens zum 01.01.2026).

    Ein Arbeitnehmer ist privat versichert und älter als 55 Jahre.

    Zum Jahreswechsel wechselt der Arbeitnehmer für seine eigene private Kranken- und Pflegeversorgung vom bisherigen zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen, Bescheinigungen gemäß §257 SGB V und §61 SGB XI des neuen privaten Krankenversicherungsunternehmens werden eingereicht und der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend gezahlt. In diesen Arbeitgeberzuschuss werden auch die Beiträge für seine bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen versicherten Angehörigen gemäß §257 SGB V und §61 SGB XI berücksichtigt.

    Das neue Versicherungsunternehmen fechtet nach einigen Monaten den Vertrag rückwirkend zum Vertragsbeginn an bzw. kündigt den Vertrag rückwirkend zum Vertragsbeginn.

    Die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses für den Arbeitnehmer selbst wird ab Datum Bekanntwerden des Sachverhalts eingestellt, die Beiträge für seine bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen versicherten Angehörigen gemäß §257 SGB V und §61 SGB XI aber für den Arbeitgeberzuschuss weiterhin berücksichtigt.

    Wie verhält sich in diesem Fall mit dem Arbeitgeberzuschuss für den Arbeitnehmer selbst für den Zeitraum zu diesem (nun nicht mehr bestehenden) Privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag?

    Hat der Arbeitnehmer die für den ihn selbst gezahlten Arbeitgeberzuschüsse an den Arbeitgeber zurückzuzahlen bzw. kann der Arbeitgeber die gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung zurückfordern?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung


    Mit freundlichem Gruß

    Payrolla

  • 02
    RE: Fr.

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei einer privaten Krankenversicherung im Sinne des § 257 Abs. 2 SGB V unter anderem Voraussetzung, dass auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet wird.
     
    Wird das Versicherungsverhältnis jedoch durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum
    Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu (§ 39 Versicherungsvertragsgesetz) zu.
     
    Insoweit besteht nach unserer Auffassung hier bis zum Wirksamwerden dieser Erklärung auch ein Anspruch auf den Beitragszuschuss, da eine entsprechende Prämienzahlung durch den Arbeitnehmenden erfolgt.
     
    Ein darüber hinaus gezahlter Beitragszuschuss ist mangels gesetzlicher Grundlage an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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