Ein AN ist vom 31.03.-04.04. krankgeschrieben. Am 09.04. lässt er sich eine Folgekrankschreibung bis zum 11.04. ausstellen. Der 05.+06.04. war ein Wochenende (arbeitsfrei). Am 07.+08.04. war er auch krank, jedoch ist er wohl zu spät zum Arzt gegangen. Zählen die fehlenden Tage trotzdem als krank, weil es eine Folgebescheinigung ist oder wird die Krankmeldung dadurch unterbrochen ? Wenn ich einen AAG-Erstattungsantrag an die AOK richte, würden Sie die zwei nicht vom Arzt bewcheinigten Tage trotzdem erstatten ?
Expertenforum - Folgekrankmeldung

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Folgekrankmeldung
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RE: Folgekrankmeldung
Hallo ES,
da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung zum einen vordergründig das Arbeitsrecht betrifft und zum anderen die uns zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache beruhen, sind zusammenzurechnen.
Ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung würde nur dann vorliegen, sofern zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle bestehen.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen auf Grund einer flexiblen Arbeitszeitregelung, ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.
Letztlich sollte die Frage zur Entgeltfortzahlungsdauer und ab wann für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Krankengeld besteht mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.
Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald dieser verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).
Eine Erstattung durch die Ausgleichskasse kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden (BSG-Urteil vom 09.09.1981).
Sofern in Ihrem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die beiden Tage (07.-08.04.2025) besteht, kann für die beiden Tage ein Erstattungsantrag gestellt werden.
Dies schließt nicht aus, dass die Ausgleichskasse bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Arbeitsunfähigkeit belegt. Zu Unrecht erstattete Beträge könnten zurückgefordert werden (§ 4 AAG).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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