Expertenforum - Folge AU neue Krankheit

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  • 01
    Folge AU neue Krankheit

    Guten Morgen,

    bei uns muss eine AU zum Abruf erst am dritten Tag vorliegen.

    Nun war ein Mitabeiter 2 Tage krank, mit vorliegender eAU.

    Am 3ten und 4ten Tag war er ebenfalls krank. Da es sich hierbei um eine Neuerkrankung handelt, meint der Mitarbeiter er müsse hierfür keine weitere eAU vorliegen.

    Es gibt also eine eAU für den ersten und zweiten Tag und für den dritten und vierten keine,

    Frage hat der Mitarbeiter recht.

    Bzw. können Sie mir die rechtliche Grundlage dafür nennen.

    Danke

  • 02
    RE: Folge AU neue Krankheit

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Folge AU neue Krankheit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Mitarbeiter muss jedenfalls für den vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsuchen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG muss eine Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, durch eine eAU bescheinigt werden. Dabei ist entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage besteht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem dritten und vierten Tag um eine neue Erkrankung handelt.


    Ich gehe dabei davon aus, dass sich die Tage nahtlos aneinanderreihen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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