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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Flexirente

    Hallo zusammen,


    im TVöD endet ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersrente. Soweit vor diesem Datum bereits eine Altersrente vorzeitig beantragt wird, müssen/können die Beschäftigten weiterbeschäftigt werden.


    Was ändert sich hier in Bezug auf die Personengruppe und den Beitragsgruppenschlüssel?

    Gibt es einen Unterschied zwischen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer vollen Altersrente und der Flexirente?


    Lieben Dank.

  • 02
    RE: Flexirente

    Guten Tag,
     
    die Entscheidung, ob die Beschäftigten bei Bezug einer Altersvollrente weiterhin beschäftigt werden können oder müssen, ist arbeitsrechtlich zu klären.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Die Flexirente ermöglicht es Arbeitnehmern, früher in den Ruhestand zu gehen oder nach dem regulären Rentenalter weiterzuarbeiten, und dabei ihre Rente mit Einkommen aus einer Beschäftigung zu kombinieren. Vor der Einführung der Flexirente war beides nur in eingeschränkter Form möglich. 
    Eine Möglichkeit der Flexirente ist somit die Altersrente vorzeitig mit Abschlägen zu beantragen und trotzdem weiterzuarbeiten.
     
    Da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersvollrente noch nicht erreicht ist und davon ausgehend, dass allein das Entgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet, findet der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ und der Personengruppenschlüssel „120“ Anwendung. Sie tätigen in einem solchen Fall eine Abmeldung mit Grund 33 und eine Neuanmeldung mit Grund 13.
     
    Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die Rentenversicherungsfreiheit ein, auf die Ihr Arbeitnehmer aber verzichten kann. Dann trägt er weiterhin die eigenen Beitragsanteile und Sie zahlen weiter die gemeinsamen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel 3321 in der Personengruppe 119 ist grundsätzlich anzuwenden. Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit der BGR 3121, die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge wirken sich in diesem Fall weiterhin rentensteigernd aus.
     
    Rentnerinnen und Rentner können sich auch freiwillig für eine Teilrente zwischen 10% und 99,99% entscheiden. In diesem Fall bleibt es bei der Beitragspflicht in allen Teilen der Sozialversicherung (BGR 1111, VA 101), bis das Alter für die Regelaltersrente erreicht ist. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt Arbeitslosenversicherungsfreiheit vor (BGR 1101, VA 101).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Flexirente

    Hallo Experten, eine Nachfrage zum letzten Absatz "Erst ab diesem Zeitpunkt liegt Arbeitslosenversicherungsfreiheit vor (BGR 1101, VA 101)."


    Heißt das, der AG muss auch nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen?

  • 04
    RE: Flexirente

    Guten Tag,
     
    in unserer Antwort hat sich ein Fehler eingeschlichen. Danke für Ihren Hinweis.
    Auch in diesem Fall (Arbeitslosenversicherungsfreiheit, wegen Erreichens des Alters für die Regelaltersrente) ist der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung weiter zu zahlen. Die korrekte Beitragsgruppe lautet 1121.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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