Sehr geehrte Damen und Herren,
für führen ein Arbeitszeitkonto (maximal 100 Stunden) zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw. zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen unter Verstetigung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.
Unser Mitarbeiter hat den kompletten Krankengeldanspruch ausgeschöpft und wurde aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert. Der Mitarbeiter scheidet jetzt endgültig aus dem Unternehmen aus und hat Anspruch auf Abgeltung des Zeitguthabens.
Im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung (GKV) vom 31. März 2009 heißt es auf Seite 17 vorletzter Absatz:
"...Soweit zukünftig entsprechende Zeitguthaben
nicht mehr abgebaut werden können, ist deren entgeltliche Abgeltung im Rahmen eines
einmalig gezahlten Arbeitsentgelts beitragspflichtig."
Seite 18 Absatz 1
"...Darüber hinaus ausgezahltes Arbeitsentgelt ist wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen."
Welchem Monat ist die Auszahlung des Zeitguthabens als Einmalzahlung zuzuordnen bzw. wie ist die genaue Definition des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes?
Ist dies der Monat, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet, auch wenn hier keine SV-Tage vorhanden sind?
Oder ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum der letzte Monat mit SV-Tagen? Dieser würde in unserem Fall knapp drei Jahre zurückliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kohl