Expertenforum - Flexible Arbeitszeitregelungen - Angemessenheit des Arbeitsentgelts

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  • 01
    Flexible Arbeitszeitregelungen - Angemessenheit des Arbeitsentgelts

    Guten Tag,


    im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 3.3.4 Angemessenheit des Arbeitsentgelts:


    „Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.“


    Ich habe versucht, die Regelung anhand des folgenden Beispiels zu plausibilisieren:


    - Durchschnitt des Arbeitsentgelts in den der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonaten: 7.000 EUR (= 100%).

    - BBG in der Rentenversicherung 2024: 7.550 EUR

    - Zahlung während der Freistellung: 8.400 (= 120% x 7.000 EUR)


    Von den insgesamt 8.400 EUR sind nun 1.400 EUR (= 8.400 EUR - 7.000 EUR) unter Vergleich mit der vorhandenen SV-Luft als Störfall zu verbeitragen. Der verbleibende Teil i.H.v. 7.000 EUR (= 8.400 EUR - 1.400 EUR) ist hingegen als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu verbeitragen.


    Sind diese Überlegungen richtig?


    Falls ja, frage ich mich, auf welcher Grundlage hier ein Störfall unterstellt wird:


    Ein Störfall liegt doch vor, wenn ein im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen gebildetes Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Dies ist doch hier offensichtlich der Fall.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Flexible Arbeitszeitregelungen - Angemessenheit des Arbeitsentgelts

     
    Sehr geehrter Herr Jörg,
     
    das von Ihnen benannte Rundschrieben der Spitzenverbände besagt Folgendes:
     
    das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Mit dieser Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass zum Einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase in etwa gewahrt bleibt, zum anderen soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann.
     
    Dies umfasst auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus aus der Arbeitsphase während der Freistellungsphase. Andererseits darf das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
     
    Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.
    Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (Firmen-PKW-Nutzung, verbilligtes Wohnen o. Ä.), sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
     
    Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.
     
    Vielleicht ist nur die Begrifflichkeit „Störfall“ etwas verwirrend. Tatsache ist jedoch, dass eine Verbeitragung des höheren Arbeitsentgelts als in der Ansparzeit erfolgen muss.
     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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