Guten Tag,
im Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ heißt es unter Ziffer 3.3.4 Angemessenheit des Arbeitsentgelts:
„Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.“
Ich habe versucht, die Regelung anhand des folgenden Beispiels zu plausibilisieren:
- Durchschnitt des Arbeitsentgelts in den der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonaten: 7.000 EUR (= 100%).
- BBG in der Rentenversicherung 2024: 7.550 EUR
- Zahlung während der Freistellung: 8.400 (= 120% x 7.000 EUR)
Von den insgesamt 8.400 EUR sind nun 1.400 EUR (= 8.400 EUR - 7.000 EUR) unter Vergleich mit der vorhandenen SV-Luft als Störfall zu verbeitragen. Der verbleibende Teil i.H.v. 7.000 EUR (= 8.400 EUR - 1.400 EUR) ist hingegen als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
Sind diese Überlegungen richtig?
Falls ja, frage ich mich, auf welcher Grundlage hier ein Störfall unterstellt wird:
Ein Störfall liegt doch vor, wenn ein im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen gebildetes Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Dies ist doch hier offensichtlich der Fall.
Mit freundlichen Grüßen