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  • 01
    Firmenwagen während Mutterschutz

    Eine Arbeitnehmerin ist ab dem 01.05.2025 in Mutterschutz. Den Firmenwagen kann Sie weiterhin nutzen. Der Zuschuss übersteigt 50 Euro (§23c SGB IV), deshalb ist er beitragspflichtig. Mein Lohnprogramm macht deshalb die Unterbrechungsmeldung nicht zum 30.04.2025 sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.

    Ist der Zuschuss für den Firmenwagen beitragspflichtig?

    Für welchen Zeitraum muss die Unterbrechungsmeldung erfolgen.

  • 02
    RE: Firmenwagen während Mutterschutz

    Guten Tag,
     
    Leistungen des Arbeitgebers während der Schutzfristen (z. B. Dienstwagennutzung) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Mutterschaftsgelds.
    Es sind jedoch die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden.
    Darin wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahme gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.
     
    Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann somit nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu berücksichtigen.
     
    Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass die für den Zeitraum des Mutterschaftsgeldbezugs zusätzlich (neben dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) gewährte Nutzung des Dienstwagens zur Beitragspflicht nach § 23 c SGB IV führt.
    Bei einer durchgängig mit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt belegten Zeit ist eine Unterbrechungsmeldung nicht notwendig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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