Expertenforum - Feststellen der KV-Pflicht/-Freiheit bei Neueinstellung

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  • 01
    Feststellen der KV-Pflicht/-Freiheit bei Neueinstellung

    Guten Tag!

    Nachfolgender Sachverhalt bewegt unsere Gemüter:

    Es kommt bei unseren abzurechnenden Behörden regelmäßig vor, dass bei Neueinstellungen von Mitarbeitern die endgültige Entgeltgruppe angegeben wird jedoch die Stufenfestsetzung zeitlich verzögert (sprich: nach 2,3,4 ...Monaten) erfolgt. D.h. die Neueinstellung wird vorläufige der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet. In einigen Fällen führt das dazu, dass wegen der Höhe Entgelts zunächst eine Krankenversicherungspflicht und nach endgültiger Stufenzuordnung, rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn, Krankenversicherungsfreiheit bestehet(n würde).

    Nun gehen unsere Auffassungen zum Beginn der Versicherungsfreiheit auseinander.

    Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der abrechnenden Stelle defacto die Entgeltgruppe plus Stufe 1 bekannt. Was zu einer KV-Pflicht führt. Es ist jedoch auch bekannt, dass durch die personalbearbeitende Stelle die endgültige Stufenfestsetzung noch erfolgt. Danach (weil höhere Stufe) wäre der Personalfall KV-frei. Voraussichtliche Dauer größer 2 Monate.

    Ist nach dieser Zeit die rückwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit ab Beschäftigungsbeginn korrekt oder tue ich so, als ob es eine Entgelterhöhung im laufenden Beschäftigungsjahr ist?

    Sehr geehrtes Expertenteam, es handelt es sich hier um eine immer wieder neu aufbrechende Diskussion. Bitte helfen Sie uns Klarheit zu geben.

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Feststellen der KV-Pflicht/-Freiheit bei Neueinstellung

    Sehr geehrte Frau Marei,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem
    Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen. Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 – USK89115).
     
    Das bedeutet: Eine im Laufe des Jahres bereits absehbare Entgelterhöhung (z. B. aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung oder des Vorrückens in einer Dienstalters- oder Erfahrungsstufe) bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zunächst unberücksichtigt.
    Erst die mit dem Entstehen des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt einhergehende Änderung der Einkommensverhältnisse löst – von diesem Zeitpunkt an – eine neue zukunftsbezogene Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und eine daran geknüpfte
    versicherungsrechtliche Bewertung aus.
     
    Die von Ihnen beschriebene Stufenfestsetzung werten wir analog einer Ehrfahrungsstufe, so dass bei Neueinstellungen eine potentielle höhere Stufenfestsetzung erst Berücksichtigung findet, wenn diese festgelegt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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