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  • 01
    Ferienarbeit über Minijobgrenze

    Hallo,

    Ein Schüler (bis 27.06.2025) nimmt vom 26.05.2025 bis 25.07.2025 eine Tätigkeit auf. Er beginnt am 11.08.2025 eine Ausbildung. D. h. er ist versicherungspflichtig, wenn er die Minijobgrenze überschreitet, da keine kurzfristige Beschäftigung möglich ist. Er ist bis 10.08.2025 familienversichert.

    Kann ich ihn trotzdem mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1/1/1/1 abrechnen und muss ersich somit früher gesetzlich versichern?

  • 02
    RE: Ferienarbeit über Minijobgrenze

    Sehr geehrte Frau Schmidt,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass der Schulentlassende mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 anzumelden ist. Die Familienversicherung endet mit Aufnahme der Beschäftigung. Der Beschäftigte wird bei der von ihm gewählten Krankenkasse angemeldet.
     
    Eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 556,00 Euro) nicht überschreitet.
     
    Schließt sich jedoch an die geplante kurzfristige Beschäftigung die Aufnahme eines Ausbildungsplatzes, ist in der nach Abschluss der Schule ausgeübten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von Berufsmäßigkeit auszugehen, so dass die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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