Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Feiertagsvergütung / Zuschläge für geringfügig Beschäftigte

    Hallo liebes Team der AOK,

    wir im Unternehmen möchten für unsere geringfügig Beschäftigten (auf Stundenlohnbasis ) eine Feiertagsvergütung einführen. In diesem Zusammenhang wollten wir fragen ob für die Arbeit an Feiertagen für diese Personengruppe auch Feiertagszuschläge zu bezahlen sind ? Des weiteren wollten wir wissen, ob solche Feiertagszuschläge in die Summe des Arbeitsentgelts für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze mit einfließen ? Wäre die Feiertagsvergütung an sich auch bei der Prüfung der Grenze zu berücksichtigen ?

  • 02
    RE: Feiertagsvergütung / Zuschläge für geringfügig Beschäftigte

    Guten Tag,
     
    Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN) können relevant für die Sozialversicherung werden. Arbeitgeber müssen darauf achten, ob die Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - und er damit sozialversicherungspflichtig wird.
     
    SFN-Zuschläge sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, und beeinflussen den Minijob normalerweise nicht. Im Minijob gilt, dass steuerfreie Zuschläge auch sozialversicherungsfrei sind.
    Wenn einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, kann es sein, dass sie nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Sie sind dann auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
     
    SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN-Zuschläge berechnet werden, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen, damit die Zuschläge SV-frei bleiben. Bei einem höheren Stundenlohn ist der Anteil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig, der über der Grenze von 25 Euro liegt. Bei Minijobs kann also in der Regel ein steuerfreier und somit SV-freier SFN-Zuschlag angenommen werden. Nur bei außerordentlich hohen Stundenlöhnen, kann beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegen, welches für die versicherungsrechtliche Prüfung relevant sein könnte.
     
    Liegen die Zuschläge innerhalb der steuerfreien Grenzwerte, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des Minijobs.
     
    Ob für geringfügig entlohnte Beschäftigte für die Arbeit an Feiertagen auch Feiertagszuschläge zu bezahlen sind, ist eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Feiertagsvergütung / Zuschläge für geringfügig Beschäftigte

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen gibt es nicht. Sie müssten also prüfen, auf welcher Grundlage in Ihrem Unternehmen Feiertagszuschläge gezahlt werden und ob die geringfügig Beschäftigten in den Anwendungsbereich dieser Regelung einbezogen sind. Gegebenenfalls könnten sich die geringfügig Beschäftigten auch auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, nämlich dann, wenn sie ohne rechtfertigenden Grund von der Gewährung der Feiertagszuschläge, die an Vollzeitbeschäftigte oder „andere“ Teilzeitbeschäftigte geleistet werden, ausgenommen werden.


    Die Feiertagszuschläge sind steuerfrei und zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst der geringfügig Beschäftigten, wenn die Stundenvergütung, aus der sie berechnet werden, nicht mehr als EUR 25,00 beträgt. Die Feiertagsvergütung selbst (also die Grundvergütung für geleistete Arbeit an Feiertagen) ist hingegen bei der Geringfügigkeitsgrenze zu berücksichtigen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.