Expertenforum - fehlende Steuer-ID

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  • 01
    fehlende Steuer-ID

    Guten Tag liebes Expertenteam,

    ich arbeite erst seit März bei meinem jetzigen Arbeitgeber und daher ist mir erst jetzt aufgefallen, dass bei einem belgischen Mitarbeiter zwar eine deutsche Sozialversicherungsnummer aber keine Steuer-ID vorhanden ist. Unser Lohnbüro rechnet seit Beginn der Beschäftigung im Januar 2020 aber mit der Steuerklasse 1 ab. Mein Hinweis an das Lohnbüro hatte nur die Auskunft zur Folge, wenn der Mitarbeiter eine Steuer-ID hätte, wäre das prima, dann könnte man diese nachtragen. Reicht das tatsächlich so aus? Ich habe gelesen, dass wir als Arbeitgeber nur aus der Haftung seien, wenn ohne Steuer-ID nach Steuerklasse 6 abgerechnet worden ist. Können Sie mir bitte sagen, welche Schritte nun notwendig sind, damit wir als Arbeitgeber alles richtig machen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: fehlende Steuer-ID

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für  Steuerrecht .
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und  Steuerrecht  von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „ Steuerrecht “ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik  „Steuerrecht “ verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „ Steuerrecht “.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: fehlende Steuer-ID

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Ihre Nachfrage ist berechtigt und die Auskunft des Steuerbüros (beurteilt nur nach dem mitgeteilten Sachverhalt) nicht korrekt: Bei fehlender Steuer-ID ist gemäß § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln und abzuführen. Nur ausnahmsweise (a.a.O., Satz 2) kann für max. drei Monate die Berechnung nach den „voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ erfolgen.


    Mit der im Sachverhalt dargestellten Praxis seit 2020 befindet sich der Arbeitgeber im Risiko, dass (z.B. wegen weiterer bestehender Arbeitsverhältnisse oder Ehe des Arbeitnehmers) zu geringe Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Insoweit sind auch Haftungsansprüche der Finanzverwaltung gegen den Arbeitgeber möglich.


    Empfehlenswert ist,


    • vom Arbeitnehmer die Beibringung der Steuer-ID anzufordern. Bei fehlender Steuer-ID kann die Beantragung beim Bundeszentralamt für Steuern auch durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn der Arbeitnehmer entsprechende Vollmacht erteilt.


    • bis zur bei Prüfung der Steuer-ID Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten.


    • die Richtigkeit der Abrechnung mit Steuerklasse I für die Jahre ab 2020 zu prüfen und ggf. - unter Berücksichtigung eventuell eingetretener Verjährung - Korrekturen vorzunehmen bzw. (soweit für abgelaufene Kalenderjahre die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde) gemäß § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG Korrekturbedarf dem Betriebstätten-Finanzamt anzuzeigen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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