Expertenforum - Familienversicherung - Einkommensgrenze-kurzfristige Beschäftigung für 4 Monate

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  • 01
    Familienversicherung - Einkommensgrenze-kurzfristige Beschäftigung für 4 Monate

    Hallo,


    es geht um eine kurzfristige Beschäftigung für 4 Monate insgesamt 18 Arbeitstage (ein Arbeitstag pro Woche) als Freiberufler.

    Zu welcher Einkommensgrenze zählt Arbeitgeber monatlich bei einer Familienversicherung?


    Danke für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Familienversicherung - Einkommensgrenze-kurzfristige Beschäftigung für 4 Monate

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir haben Ihre Frage an die Fachexperten SV weitergeleitet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Familienversicherung - Einkommensgrenze-kurzfristige Beschäftigung für 4 Monate

    Hallo Umschalten,
     
    nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u.a. die Ehegatten von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 505,00 €) überschreitet.
     
    Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
     
    Bei Arbeitsentgelt, das im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung erzielt wird, ist eine Regelmäßigkeit generell nicht gegeben. Das bedeutet, dass allein die Ausübung einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung unabhängig von der Höhe des in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelts der Familienversicherung prinzipiell nicht entgegensteht.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir der betroffenen Person, unter Vorlage der relevanten Unterlagen den Anspruch der Familienversicherung mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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