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  • 01
    Falsche Rückmeldung bei DAPV

    Ein Mitarbeiter hat im Juni 2025 ein Kind bekommen. Uns wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt, auch in der ELSTAM-Rückmeldung ist das Kind ab Juni gemeldet, auch für die DAPV haben wir eine Rückmeldung über das Kind bekommen.

    Für die DAPV haben wir jetzt im Oktober eine neue Rückmeldung bekommen, dass keine Elterneigenschaft vorliegt und für die PV ist das Kind raus. Das Lohnsteuerabzugsmerkmal über ELSTAM ist aber weiterhin vorhanden. Wie kann sowas vorkommen?

  • 02
    RE: Falsche Rückmeldung bei DAPV

    Guten Tag,
     
    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.
     
    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:
    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
    - Stiefkinder
    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die - Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)
    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet
     
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    Sofern der beitragsabführenden Stelle die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft  nachprüfbar ergibt.
     
    Da Ihnen die Geburtsurkunde vorgelegt wurde, ist die Elterneigenschaft nachweislich vorhanden. Die Rückmeldung im DAPV ist dann nicht relevant für Sie.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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