Expertenforum - Fall des Minderjährigen aus Schweden, der bei uns einen Ferienjob machen möchte, bis zum Ausbildungsstart in Schweden

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  • 01
    Fall des Minderjährigen aus Schweden, der bei uns einen Ferienjob machen möchte, bis zum Ausbildungsstart in Schweden

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall:


    Der 16 Jährige Bruder eines unserer Mitarbeiter, hat die schwedische Staatsbürgerschaft und lebt in Schweden.

    Er wird dieses Jahr Anfang Juni die Schule in Schweden beenden. Seine Ausbildung in Schweden startet am 18.08.2025.

    Am liebsten würde er vom 16.06.2025 bis zum 15.08.2025 bei uns arbeiten.

    Wir könnten ihm eine Tätigkeit vom 14.0.20257-15.08.2025 anbieten.

    Welche Unterlagen würden wir benötigen?

    Wie sieht hier die Verbeitragung aus? Liegt, da er im August 2025 eine Ausbildung in Schweden startet, eine Berufsmäßigkeit vor?

    Müsste er sich hier für die 5 Wochen (ggfls nur 4 Wochen) als normaler Arbeitnehmer eine Deutsche Krankenversicherung suchen und Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

    Welche Möglichkeiten hätten wir sonst noch?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße


     

  • 02
    RE: Fall des Minderjährigen aus Schweden, der bei uns einen Ferienjob machen möchte, bis zum Ausbildungsstart in Schweden

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.
    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 556 Euro im Monat beträgt. Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
     
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristige Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:

    - Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    - Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    - Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    - Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
    - Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst.

    Aus Ihrer Schilderung können wir keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, warum im vorliegenden Fall keine Berufsmäßigkeit vorliegen sollte. Daher wäre die Beschäftigung wie eine „normale“ Beschäftigung zu beurteilen.
    Wenn Versicherungspflicht eintritt, ist eine Anmeldung mit den Beitragsgruppen 1111 an eine wählbare Krankenkasse zu erstellen.
     
    Liegt das Arbeitsentgelt jedoch unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro) wäre eine geringfügige Beschäftigung sowohl als Minijob oder auch als kurzfristige Beschäftigung möglich, da dann die Prüfung der Berufsmäßigkeit entfällt. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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