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  • 01
    Fahrtkostenzuschuß in der Entgeltfortzahlung und im Umlageverfahren

    Ist es richtig, dass ein an einen Arbeitnehmer regelmäßig gezahlter, steuerfreier und sv-freier Fahrtkostenzuschuß für öffentliche Verkehrsmittel (Jobticket) als laufendes Entgelt in die Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlungserstattung (U1+U2) mit einbezogen wird, obwohl die Aufwendungen selbst nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umlagen mit einbezogen werden? Das heißt der Arbeitgeber erhält eine Erstattung für etwas, wofür er keine Beiträge bezahlt hat ? In einer Payroll-Software wird das so dargestellt aber ich bin nicht sicher ob das so stimmen kann.

  • 02
    RE: Fahrtkostenzuschuß in der Entgeltfortzahlung und im Umlageverfahren

    Guten Tag,
     
    zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) das nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das an Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 4 EFZG bestimmt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, mithin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, fortzuzahlen. Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten.
     
    Die Erstattungsregelungen knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Das bedeutet, dass bei der AAG-Erstattung vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff – unabhängig von der beitragsrechtlichen Bewertung - auszugehen ist. Somit wird dem Arbeitgeber im Rahmen des U1-Verfahrens der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen korrekt ermittelte und gezahlte Entgeltbetrag erstattet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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