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  • 01
    Fahrschule: Umschüler der Bundesagentur für Arbeit - Zuzahlung durch Fahrschule

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Arbeitsloser wird durch die Bundes. f. Arbeit zu einem Fahrlehrer umgeschult.


    Hierzu ist zwingend vorgeschrieben, dass der Umschüler in einer Fahrschule Praxisstunden absolviert.


    Meines Erachtens ist dies somit ein "Pflichtpraktikum".


    Der Umschüler ist weiterhin arbeitslos, erhält AL-Geld usw.


    Die Fahrschule zahlt freiwillig ein kleines Entgelt für die Praktikumsstunden.


    Meines Erachtens handelt es sich um ein "Pflichtpraktikum", so dass das kleine Entgelt der Fahrschule in allen Zweigen Sozialvers. frei sind.


    Ich bitte um Ihre Einschätzung.


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Fahrschule: Umschüler der Bundesagentur für Arbeit - Zuzahlung durch Fahrschule

    Hallo TMueller,
     
    bei einer Umschulung, die durch die Agentur für Arbeit durchgeführt und finanziert wird, ist diese grundsätzlich zur Meldung verpflichtet. Bei Praktika, die im Rahmen einer solchen Umschulung durchgeführt werden, informiert die Agentur für Arbeit die Unternehmen über die Meldepflicht. Daher erachten wir es ggf. für sinnvoll, zunächst die Agentur für Arbeit zu kontaktieren und die Sachlage zu klären.
     
    Generell sind nach unserem Kenntnisstand bei Umschülern keine Meldungen und Zahlungen von Beiträgen durch das Unternehmen erforderlich.
     
    Erfolgt im Rahmen der Umschulungsmaßnahme jedoch eine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigungen finden keine Anwendung. Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte. Allerdings hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu zahlen, wenn das monatliche Entgelt 325,00 € nicht übersteigt.
     
    Da Umschulungsmaßnahmen sehr vielseitig und oft auch individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sind, ergeben sich daraus möglicherweise sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Beurteilungen. Daher empfehlen wir eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse (unter Vorlagen der entsprechenden Unterlagen) zur Beurteilung des konkreten Einzelfalles.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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