Expertenforum - Fälligkeit Verbeitragung Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei Tod Mitarbeiter

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  • 01
    Fälligkeit Verbeitragung Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei Tod Mitarbeiter

    Verstirbt ein Mitarbeiter, sind alle Entgelte aus bis zum Todestag verdientem laufenden Entgelt über den Verstorbenen abzurechnen, jedoch nicht auf dessen Konto auszuzahlen (Auszahlung erfolgt an Erben). Parallel ist die Urlaubsabgeltung über den Verstorbenen zu verbeitragen, über den Erben zu versteuern. Ebenso ist bei Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu verfahren (SV Verstobener, LSt Nachlassempfänger).

    Es steht die Frage im Raum, wann die SV für Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Sonderzahlungen fällig ist. Entsteht die Fälligkeit ggü. dem SV-Träger zum Zeitpunkt des Todes und damit mit der letzten Abrechnung des Verstorbenen, unabhängig davon, ob und wann eine Auszahlung der Entgelte an die Erben erfolgt oder wird die SV erst dann fällig, wenn die Auszahlung an den/die Erben erfolgt, wobei die SV dem Monat des Versterbens zuzurechnen wäre.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Fälligkeit Verbeitragung Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei Tod Mitarbeiter

    Hallo SSC,
     
    bei Zahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag erarbeitete Arbeitsentgelt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Die von Ihnen aufgeführten Entgeltbestandteile des verstorbenen Mitarbeiters stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Sozialgesetzbuch (SGB) IV dar und unterliegen nach diesen Regelungen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, d. h., diese Zahlungen sind beitragsrechtlich nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Verstorbenen zuzurechnen.
     
    Eine Verbeitragung der Einmalzahlung(en) hat somit zum Zeitpunkt des Todestages mit dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zu erfolgen, unabhängig von einer späteren Auszahlung an die Erben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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