Expertenforum - Fachkräfte im Ausland im Rahmen des Entwicklungshelfergesetz

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  • 01
    Fachkräfte im Ausland im Rahmen des Entwicklungshelfergesetz

    Hallo zusammen,

    bisher wurden die Entwicklungshelfer wie folgt geschlüsselt:

    1. amtlicher Schlüssel 0100

    2. SV-Attribut 08 (fr. soz. Jahr) - da kein Gehalt gezahlt wird

    3. Personengruppe 101 (SV-pflichtig)

    Seit einiger Zeit häufig sich die Rückmeldungen der Krankenversicherungen, dass der Personengruppenschlüssel (101), der von uns angemeldeten Fachkräfte Probleme hervorruft. Zum Teil wird uns gemeldet, dass die Gruppe auf 106 (Werkstudent) zu ändern ist.

    Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen.

    VG

    MR

  • 02
    RE: Fachkräfte im Ausland im Rahmen des Entwicklungshelfergesetz

    Guten Tag,
     
    Entwicklungshelfer stehen zum Träger des Entwicklungsdienstes in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so dass sie nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.
     
    Nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI sind aber u.a. folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat, auf Antrag versicherungspflichtig in der Rentenversicherung:
    u.a. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, wer Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leistet.
     
    Nach unserem Verständnis ist die Personengruppe 101 richtig. Die Schlüsselung als Werkstudent ist nur anzuwenden für Personen, die immatrikuliert sind und neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
     
    Wir empfehlen Kontakt zu den betreffenden Krankenkassen aufzunehmen, damit der Sachverhalt abschließend geklärt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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