Expertenforum - EX Soldat und PKV

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  • 01
    EX Soldat und PKV

    Hallo, ich habe einen Fall indem ein Ehemaliger Berufssoldat (bis 2017 aktiv Soldat) und der nun ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt und privat krankenversichert ist. Er verdient nun aber nicht genug um privat versichert zu sein. lt. Ihm soll es aber privat bleiben wegen dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz -SKPersStruktAnpG §2 da er wohl pensioniert wurde. ist dies bei Soldaten ein Sonderfall ? bzw. wie sind hier die Voraussetzungen? Vielen Dnak schon mal für die Hilfe. MfG

  • 02
    RE: EX Soldat und PKV

    Hallo MS,

    um in Ihrem Fall eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir Sie, uns das genaue Geburtsdatum des ehemaligen Berufssoldaten mitzuteilen. Des Weiteren bitten wir um Mitteilung, ob der Mitarbeiter eine „Pension nach Erreichen einer Altersgrenze“ bezieht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

  • 03
    RE: EX Soldat und PKV

    Hallo,

    sein Gebrutsjahr ist 1974 und lt. seiner Aussage ist es keine normale Pensionierung aufgrund von Altersgrenze. die Pernsionierung erfolgte am 30.11.2017 aufgrund des Gesetztes Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG Wegfalls der Wehrpflicht.und er bekommt Versorgungsbezüge. VG

  • 04
    RE: EX Soldat und PKV

    Hallo MS,

    zunächst einmal bedanken wir uns für die zusätzlichen Angaben.

    Ehemalige Berufssoldaten (Pensionäre), die noch eine Beschäftigung ausüben, sind krankenversicherungsfrei zu beurteilen und unterliegen damit in dieser Beschäftigung auch nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

    Da nach Ihrer Schilderung der ehemalige Berufssoldat keine Pension nach Erreichen einer Altersgrenze erhält, besteht  Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.   

    Der maßgebende Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“).
    Darüber hinaus ist zu beachten, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht, da diese nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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