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  • 01
    Erstattungsfähige Aufwendungen U1

    Guten Tag,

    sind folgende Entgeltbestandteile erstattungsfähig im Rahmen der U1:

    - pauschal besteuertes Fahrgeld, das monatlich ausbezahlt wird (vertraglich vereinbart)

    - Steuerfreie Erstattungen von Fahrkarten (vertraglich vereinbart)

    - Zahlungen des Arbeitgebers zu Vermögenswirksamen Leistungen

    - Arbeitgeberzahlung zur BAV

    - Gehaltsumwandlung des Mitarbeiters BAV (+ 15 % Zuschuss des Arbeitsgebers).


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Erstattungsfähige Aufwendungen U1

    Hallo elisa,
     
    zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) das nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das an Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 4 EFZG bestimmt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, mithin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, fortzuzahlen. Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten.
     
    Die Erstattungsregelungen knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Das bedeutet, dass bei der AAG-Erstattung vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff – unabhängig von der beitragsrechtlichen Bewertung - auszugehen ist. Somit wird dem Arbeitgeber im Rahmen des U1-Verfahrens der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen korrekt ermittelte und gezahlte Entgeltbetrag erstattet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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