Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Erstattung bei Beschäftigungsverbot.
Sind bei der Ermittlung des zu erstattenden Entgelt Sachbezüge für Fahrradleasing mit einzubeziehen oder bleiben diese außer Betracht?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Erstattung bei Beschäftigungsverbot.
Sind bei der Ermittlung des zu erstattenden Entgelt Sachbezüge für Fahrradleasing mit einzubeziehen oder bleiben diese außer Betracht?
Sehr geehrter Herr Schacht,
wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrem Sachverhalt nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können, da bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts und dem daraus resultierenden Erstattungsbetrag vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete Aussage machen können.
Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist das vom Arbeitgeber nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) von den Krankenkassen zu erstatten.
Hierbei ist vom „arbeitsrechtlichen“ und nicht vom „sozialversicherungsrechtlichen“ Entgeltbegriff auszugehen, da § 18 MuSchG einen arbeitsrechtlichen Anspruch regelt.
Es handelt sich also um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.
Die Erstattungsregelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist also in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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