Hallo Expertenteam,
bei Beschäftigungsverbot erhält der Arbeitgeber eine Erstattung nach § 18 MuSchG i.V. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG. Ist hierbei das tätsächlich gezahlte Arbeitsentgelt für den Kalendermonat maßgebend oder ist auf SV-Tage umzurechnen?
Beispiel:
Monat Juli: Bruttoentgelt 3.000 € / 31 Kalendertage x 30 SV-Tage = 2.903,23 €
Sind hier 3.000 € oder 2.903,23 € als gezahltes Arbeitsentgelt anzusetzen?
Vielen Dank!