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  • 01
    Erstattung U2 bei Beschäftigungsverbot nach dem AAG

    Hallo Expertenteam,


    bei Beschäftigungsverbot erhält der Arbeitgeber eine Erstattung nach § 18 MuSchG i.V. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG. Ist hierbei das tätsächlich gezahlte Arbeitsentgelt für den Kalendermonat maßgebend oder ist auf SV-Tage umzurechnen?

    Beispiel:

    Monat Juli: Bruttoentgelt 3.000 € / 31 Kalendertage x 30 SV-Tage = 2.903,23 €

    Sind hier 3.000 € oder 2.903,23 € als gezahltes Arbeitsentgelt anzusetzen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Erstattung U2 bei Beschäftigungsverbot nach dem AAG

    Hallo FB Personal,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können, da bei der Ermittlung des maßgeblichen Arbeitsentgelts während eines Beschäftigungsverbotes (und dem ggf. daraus resultierenden Erstattungsbetrag im Rahmen des Umlageverfahrens U2) vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete Aussage machen können.
     
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist das vom Arbeitgeber nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) von den Krankenkassen zu erstatten. Hierbei ist vom „arbeitsrechtlichen“ und nicht vom „sozialversicherungsrechtlichen“ Entgeltbegriff auszugehen, da § 18 MuSchG einen arbeitsrechtlichen Anspruch regelt.
     
    Es handelt sich also um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen. Im Unterschied zu dem bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewandten Entgeltausfallprinzip richtet sich die Höhe des bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (als Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im U2-Verfahren) nach dem sog. Bezugs- oder Referenzprinzip.
     
    Danach ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in der Höhe zu zahlen, der sich für die Zeit des Beschäftigungsverbots anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft errechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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