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  • 01
    Erstattung Pfegeversicherungsbeiträge DaBPV - Zeitraum vor den 01.07.2025

    Wir haben einen Mitarbeiter, welcher uns bei der Abfrage der Elterneigenschaft in 2023 1 Kind gemeldet hat. Jetzt wurden uns für diesen Mitarbeiter über das DÜ-Verfahren zum Abruf der Kinderzahl und Elterneigenschaft (DaBPV) 3 Kinder unter 25 Jahre rückgemeldet.


    Können Sie mir sagen, wie wir bzgl. der Korrektur bzw. Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend zum 1. Juli 2023 vorgehen müssen?


    Müssen wir das in dem Fall über die AOK machen? (der Mitarbeiter ist bei der AOK Plus versichert)


    Vielen Dank.


    T_V




     

  • 02
    RE: Erstattung Pfegeversicherungsbeiträge DaBPV - Zeitraum vor den 01.07.2025

    Guten Tag,
     
    die rechtlichen Grundlagen zur Vorgehensweise in Fällen dieser Art ergeben sich aus den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025 auch aus den seit 01.04.2025 gültigen gemeinsamen Grundsätzen für das „Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“.
     
    Die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des DaBPV beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung.
     
    In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden. Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind  diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI) nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit der Pflegeversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers rückwirkend ab 01.07.2023 zu berichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Erstattung Pfegeversicherungsbeiträge DaBPV - Zeitraum vor den 01.07.2025

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Und wie bzw. wo berichtige ich den Pflegeversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers rückwirkend ab 01.07.2023. Eine Nachberechnung bis ins Jahre 2023 ist mit dem Lohnprogramm nicht möglich.

  • 04
    RE: Erstattung Pfegeversicherungsbeiträge DaBPV - Zeitraum vor den 01.07.2025

    Guten Tag,
     
    wenn Sie die Korrekturen nicht mit Ihrem Abrechnungsprogramm vornehmen können, müssten Sie das SV-Meldeportal für die Rückabwicklung ab 01.07.2023 nutzen.
     
    Die zu viel gezahlten Arbeitnehmeranteile sind durch den Arbeitgeber zu erstatten, gehen aber zu Lasten der Pflegeversicherung. Die Erstattung kann vom Pflegeversicherungsbeitrag des aktuellen Beitragsnachweises abgezogen werden. Die Übermittlung des Beitragsnachweises muss in diesem Fall manuell über das SV-Meldeportal erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Erstattung Pfegeversicherungsbeiträge DaBPV - Zeitraum vor den 01.07.2025

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen.


    Dazu hätte ich eine Frage: Wenn die Abweichung nicht zu Gunsten des Mitglieds abweicht muss dann keine rückwirkende Korrektur vorgenommen werden?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 06
    RE: Erstattung Pfegeversicherungsbeiträge DaBPV - Zeitraum vor den 01.07.2025

    Guten Tag,
     
    die im vereinfachten Nachweisverfahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle mitgeteilten Angaben führen dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis als erbracht gilt.
     
    Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den später im analogen
    Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt daher keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds (Punkt 5.3 der Grundsätzlichen Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder und Empfehlung zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11.07.2023). 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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