In den vom GKV-Spitzenverband im März 2025 veröffentlichten „Grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ steht unter Punkt 5.6.4 – „Nachweise für Kinder, die im automatisierten Übermittlungsverfahren abgerufen werden“ folgender Passus:
Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis zum 1. Juli 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zugunsten des Mitglieds abweichen.
Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Aufforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch nicht nach § 125 SGB IV zu verzinsen, da es sich hierbei nicht um einen Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI handelt.
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Unsere Vorgehensweise:
Wir haben im Juli 2023 die Mitarbeitenden im vereinfachten Verfahren aufgefordert, uns die Angaben zu ihren Kindern (Name und Geburtsdatum) mitzuteilen. Nachweise wurden nicht verlangt.
Nun haben wir die Bestandsmeldung abgesetzt und erhalten die beschriebenen Abweichungen zurück. Im digitalen Verfahren zum 01.07.2025 werden mehr Kinder zurückgemeldet, als von uns seit dem 01.07.2023 bei der Abrechnung berücksichtigt wurden.
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Beispiel 1:
• Rückmeldung im digitalen Verfahren: 4 Kinder
• Bisher berücksichtigt: 0 Kinder
• Der Mitarbeitende hat uns trotz Aufforderung keine Kinder zum 01.07.2023 gemeldet.
• Unser Abrechnungssystem nimmt nun automatisiert eine Rückrechnung zum 01.07.2025 vor.
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Beispiel 2:
• Rückmeldung im digitalen Verfahren: 4 Kinder
• Bisher berücksichtigt: 3 Kinder
• Der Mitarbeitende hat uns zum 01.07.2023 seine drei Kinder gemeldet, jedoch die Geburt seines vierten Kindes am 01.03.2024 nicht mitgeteilt.
• Unser Abrechnungssystem nimmt nun automatisiert eine Rückrechnung zum 01.07.2025 vor.
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Aufgrund der nicht unerheblichen Anzahl der Fälle bedeuten die Rückrechnungen für die Zeiträume vor dem 01.07.2025 einen erheblichen administrativen Aufwand.
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Deshalb bitten wir um Klarstellung
Frage 1:
Verstehen wir es richtig, dass wir als beitragsabführende Stelle verpflichtet sind, die Erstattung zugunsten der Mitarbeitenden auch für Zeiträume vor dem 01.07.2025 durchzuführen?
Im Beispiel 1 rückwirkend zum 01.07.2023, im Beispiel 2 rückwirkend zum 01.07.2024.
(Zusätzlicher Hinweis: Unser Abrechnungssystem zeigt leider nur Beispiel 2 zur Prüfung an; Beispiel 1 wird nicht angezeigt.)
Frage 2:
Verstehen wir es richtig, dass wir für die Erstattung für den Zeitraum vor den 01.07.2025 entweder die Nachweise der Kinder vom Mitarbeitenden anfordern müssen oder die im digitalen Verfahren vorgesehene Historienabfrage nutzen können?
Frage 3:
Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Erstattung spätestens vorgenommen werden?
Frage 4:
Was würde geschehen, wenn wir die Erstattung unterlassen ?
Vielen Dank für ihre Unterstützung