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  • 01
    Erstattung Bahncard

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für einen unserer MA wurde durch das Unternehmen eine Bahncard 100 (2. Klasse) bezahlt – er hat dafür auf Gehalt verzichtet.

    Der MA nutzt diese Bahncard rein privat.

    Unsere erste Frage: können wir die Kosten pauschal versteuern (25 % oder 30 %) und wären dann auch Sozialversicherungsbeiträge fällig oder ist diese Zahlung wie ein Nettobezug (mit Hochrechnung auf ein Brutto) zu betrachten?

    Unsere zweite Frage: wenn der MA die Bahncard im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzt, wäre die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber dann steuerfrei (analog bspw. Erstattung Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung)?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüße


     

  • 02
    RE: Erstattung Bahncard

    Hallo HR Payroll St. Schneider,

    da bei der Beantwortung Ihrer Fragen vordergründig steuerrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrem Sachverhalt nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können. Wir empfehlen Ihnen, die steuerrechtlichen Aspekte wie z. B. die Frage der Pauschalversteuerung zunächst einmal mit dem Finanzamt zu klären.

    Grundsätzlich gilt:

    Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard, ist dies grundsätzlich eine Sachzuwendung. Diese stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Eine Ausnahme bildet die Gestellung einer BahnCard im Zusammenhang mit einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Wird die BahnCard ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, kann sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden.

    Häufig wird die beruflich gestellte BahnCard nicht ausschließlich beruflich genutzt. In solchen Fällen ist mit der "Amortisationsregel" zu überprüfen, ob und inwieweit ein geldwerter Vorteil zu versteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind. Die Amortisationsregel besagt, dass ein geldwerter Vorteil nicht zu versteuern ist, wenn die Anschaffungskosten der BahnCard mindestens durch die Ersparnis beim Einsatz kompensiert (amortisiert) werden.

    Am Ende des Jahres hat der Arbeitgeber zu überprüfen, ob gegebenenfalls rückwirkend geldwerte Vorteile für die mögliche private Nutzung der BahnCard abzurechnen sind.

    Sofern der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen solchen geldwerten Vorteil mit 15 % pauschalieren kann, hätte dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.

    Werden allerdings die Regelungen des § 37b EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 30 %  für eigene Arbeitnehmer angewendet, löst dies keine Beitragsfreiheit aus.
     
    Dabei ist sozialversicherungsrechtliche zu beachten, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung (letzter Tag des Monats Februar des Folgejahres) auswirkt.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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