Expertenforum - Erstattung Bahncard

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  • 01
    Erstattung Bahncard

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Fall:

    Eine Mitarbeiterin hat eine Bahncard 100 angeschafft. Wir als Arbeitgeber möchten die Kosten der Bahncard steuerfrei erstatten nach §3Nr. 15 EStG.

    Die Bahncard amortisiert sich alleine durch die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte und wird ausschließlich dafür verwendet.

    Eine weitere Nutzung beispielsweise für Dienstreisen erfolgt nicht.


    Ist die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber in diesem Fall steuerfrei möglich?


    Unsere Frage bezieht sich auf LStH 2024 => B. Anhänge => Anhang 17a Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

    Hier:

    Nr. 4 c) Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigung 24

    Für Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer vom Arbeitnehmer erworbenen Fahrberechtigung, die die Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG ganz oder teilweise erfüllt, gelten Rz. 11 bis 14. entsprechend; Rz. 19 ist entsprechend anzuwenden, sofern die Fahrberechtigung auch für steuerfreie Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG (Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten

    Haushaltsführung) genutzt wird.


    Ist eine gemischte Nutzung der Fahrberechtigung zwingend erforderlich oder ist die Amortisation alleine durch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte ausreichend für eine steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Erstattung Bahncard

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die steuerfreie Kostenerstattung ist im geschilderten Fall leider nicht nach § 3 Nr. 15 EStG möglich. Auch andere Grundlagen für eine steuerfreie Kostenübernahme sind nicht erkennbar.


    § 3 Nr. 15 EStG betrifft die Kostenübernahme für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Da die Bahncard 100 auch die Nutzung des Personenfernverkehrs ermöglicht, unterfällt sie diesen Bestimmungen nicht.


    Die tatsächliche Nutzung der Bahncard 100 ist nicht prüfbar. Deshalb greift § 3 Nr. 15 EStG schon dann nicht, wenn die Nutzungsmöglichkeit (als privater Vorteil) über den Personennahverkehr und den Arbeitsweg hinaus besteht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Erstattung Bahncard

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Die Steuerbefreiung gilt aber doch für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr - nur nicht für Privatfahrten.

    Die Kosten von Einzelfahrscheinen für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte übersteigen in diesem Fall die Anschaffungskosten der Bahncard - gem. Vorabprognose und Amortisationsberechnung.

    Damit müsste die Möglichkeit von Privatfahrten nicht weiter überprüft werden.


    Könnten Sie das nochmal prüfen?


    Vielen Dank.

     

  • 04
    RE: Erstattung Bahncard

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage. Die Kostenerstattung des Arbeitgebers wäre nach dem BMF-Schreiben vom 15.08.2019 (IV C5-S2342/19/10007:001) steuerfrei, wenn "der anzusetzende Wert der Arbeitgeberleistung den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ... für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum nicht überschreitet" (Rn. 13). Sollte der Preis für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Linienverkehr also tatsächlich den Preis der BahnCard 100 erreichen oder übersteigen, kann die Erstattung nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei erfolgen, ohne dass es auf § 3 Nr. 13 und 16 EStG (Dienstreisen und doppelte Haushaltsführung) ankäme. Tritt die prognostizierte Vollamortisierung nicht ein, wird durch die Finanzverwaltung unterschieden (a.a.O., Rn. 16 am Ende): Bei "unvorhersehbaren Gründen" (z.B. Krankheit) besteht keine Nachversteuerungspflicht, bei grundlegender Änderung der Prognose-Annahmen (denkbar: niedrigere Einzelfahrtkosten durch Tarifänderung oder Wohnsitz-Verlegung oder Verlegung der ersten Tätigkeitsstätte) ist ggf. nachzuversteuern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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