Expertenforum - erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

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  • 01
    erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    wir haben eine Arbeitnehmerin, welche während ihrer noch bestehenden Elternzeit nun erneut schwanger ist. Sie befindet sich seit dem 27.10.2022 mit dem ersten Kind in Elternzeit; die Schutzfrist erstreckte sich vom 19.07.2022 bis einschließlich 26.10.2022.


    Die Mutterschutzfrist für das zweite Kind beginnt nun am 11.11.2024.

    Wir haben recherchiert, dass die letzten 3 abgerechneten Monate vor der ersten Schutzfrist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgeblich sind. D.h. in unserem Fall April 2022 bis einschließlich Juni 2022.

    Bedeutet dies nun, dass man das Netto der drei Monate "von damals" nehmen kann oder muss man schauen, wie hoch dieses Netto heute wäre?


    Vielen Dank im Voraus!

     

  • 02
    RE: erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

    Konkret hat die Arbeitnehmerin in von 04.2022 bis 06.2022 ein Nettoarbeitsentgelt von 2.180,94 € erhalten.

    Kann man dieses ohne Änderung in gleicher Höhe für die Berechnung heranziehen oder muss man prüfen, was bei dem Bruttogehalt heute als Nettoarbeitsentgelt rauskäme?


    Wie ist zu verfahren, wenn theoretisch Erhöhungen beim Bruttoentgelt erfolgt wären? Sind diese zu berücksichtigen?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 03
    RE: erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage bezüglich der Berechnung des Mutterschaftsgelds betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 21 Abs. 4 MuSchG sind zwischenzeitlich eingetretene Entgelterhöhungen bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Sollten derartige Entgelterhöhungen eingetreten sein, ist also auch von einer entsprechend höheren Vergütung auszugehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

    Vielen Dank für die schnelle Hilfe!


    Wie ist denn zu verfahren, wenn keine Erhöhung des Bruttoverdienstes seit der ersten Elternzeit erfolgt ist?

    Muss ich dann das bisherige Brutto nehmen und gucken, was dieses jetzt vor der erneuten Schutzfrist Netto ergeben würde?

    Durch Änderung von SV-Beiträgen und Lohnsteuerbeträgen ergibt sich bei gleichem Bruttogehalt heute sicherlich ein anderes Netto.

  • 06
    RE: erneute Schwangerschaft während Elternzeit - Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Nach § 20 Abs. 1 S. 2 MuSchG wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Unterschiedsbetrag zwischen 13€ und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate gezahlt. Mit dieser gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber die sogenannte Lohnbezugsmethode weiter umgesetzt. Das heißt, maßgeblich ist tatsächlich das Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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