Sehr geehrtes Experten-Team,
wir haben eine Arbeitnehmerin, welche während ihrer noch bestehenden Elternzeit nun erneut schwanger ist. Sie befindet sich seit dem 27.10.2022 mit dem ersten Kind in Elternzeit; die Schutzfrist erstreckte sich vom 19.07.2022 bis einschließlich 26.10.2022.
Die Mutterschutzfrist für das zweite Kind beginnt nun am 11.11.2024.
Wir haben recherchiert, dass die letzten 3 abgerechneten Monate vor der ersten Schutzfrist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgeblich sind. D.h. in unserem Fall April 2022 bis einschließlich Juni 2022.
Bedeutet dies nun, dass man das Netto der drei Monate "von damals" nehmen kann oder muss man schauen, wie hoch dieses Netto heute wäre?
Vielen Dank im Voraus!