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  • 01
    Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die während ihrer Elternzeit erneut schwanger wurde.


    Für die Umstzung der EEL Meldung wollten wir uns nochmal rückversichern.


    In der vorhergehenden Elternzeit war der ursprüngliche ET der 22.04.2024.

    Der Mutterschutz wäre ab dem 11.03.2024.


    Die Mitarbeiterin hat jedoch zum 19.02.2024 entbunden, was auch auche Frühgeburt war.


    Welche Monate sind für die erneute Schwangerschaft für die Erstellung der EEL Meldung für das Mutterschaftsgeld heranzuziehen? Da die Entbindung noch vor dem ursprünglichen Beginn der Mutterschutzfrist war, ist es es nicht ganz klar, inwieweit welcher Zeitraum (vorr. ET oder tatsächlicher ET) in diesem Fall heranzuziehen ist:


    Dezember 2023

    Januar 2024

    Februar 2024 oder


    Januar 2024

    Dezember 2023

    November 2023


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich gilt: bei Arbeitnehmerinnen, die ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erzielt hat, wird das Mutterschaftsgeld ermittelt, indem das Nettoentgelt der letzten 3 vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate durch 90 geteilt wird. Dabei wird für jeden Monat der Wert von 30 Tagen angerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Abrechnungszeitraums.
     
    Wurde im maßgebenden Bemessungszeitraum wegen ganztägiger unverschuldeter Fehlzeiten zwar Arbeitsentgelt, aber kein volles Arbeitsentgelt erzielt, kann das verbliebene Arbeitsentgelt nicht durch die feste Größe von 90 Tagen geteilt werden. Die Frau würde sonst schlechter gestellt (vgl. auch Orientierungspapier „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit – Bewertung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales, Stand: 3.6.2020). Das GR v. 3.12.2020 empfiehlt unter Abschnitt 9.2.4.7.4.1, von den 90 Tagen des 3-monatigen Bemessungszeitraums (jeder Monat wird jeweils mit 30 Tagen gerechnet) die Anzahl der Fehltage abzuziehen. Das verbliebene Nettoarbeitsentgelt ist also durch die Anzahl der Tage zu teilen, die von 90 Tagen nach Abzug der Fehltage noch übrigbleiben.
     
    In diesem speziellen Einzelfall empfehlen wir zur Klärung der Bemessungsgrundlagen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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