Expertenforum - Erneute Lohnfortzahlung aufgrund von erneuter Erst-Bescheinigung?

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  • 01
    Erneute Lohnfortzahlung aufgrund von erneuter Erst-Bescheinigung?

    Hallo liebes Experten-Team,


    wir haben einen aktuellen Fall.

    Ein Mitarbeiter war vom 05. August 2024 bis zum 10. Januar 2025 aufgrund von Krankheit ausgefallen. Zu Beginn seiner Krankheitszeit haben wir sein Entgelt regulär für sechs Wochen, bis zum 15. September 2024, fortgezahlt. Nach seiner Genesung hatte der Mitarbeiter vom 13. Januar 2025 bis zum 03. Februar 2025 Urlaub beantragt. Nun hat er jedoch am 04. Februar 2025 eine neue Erstbescheinigung eingereicht. Vorerst ist bekannt, dass seine Krankmeldung voraussichtlich bis zum 14. Februar geht . Gemäß unserer Anfrage zu Vorerkrankungen dürfen wir diese neue Erstbescheinigung nicht mit den vorherigen Krankenscheinen verrechnen.

    Müssen wir daher tatsächlich eine erneute Lohnfortzahlung tätigen?

    Davon auszugehen, dass es sich um eine neue Krankheit handelt, ist schwer denkbar.

  • 02
    RE: Erneute Lohnfortzahlung aufgrund von erneuter Erst-Bescheinigung?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wie Sie mitteilen, können auf die aktuelle Erkrankung ab 4. Februar 2025 die vorangegangenen Krankheitszeiten nicht als Vorerkrankung angerechnet werden. Es handelt sich also bei der Erkrankung ab 4. Februar 2025 um eine andere Erkrankung.


    Unter dieser Maßgabe bestünde nur dann kein Entgeltfortzahlungsanspruch ab 4. Februar 2025, wenn entweder die aktuelle Erkrankung oder die vorangegangene Erkrankung während des Urlaubs nicht ausgeheilt war, der Mitarbeiter also „eigentlich“ fortgesetzt erkrankt war. Schließen zwei Erkrankungen nahtlos aneinander oder überlappen sich, spricht man von der Einheit des Verhinderungsfalls. In dieser Konstellation besteht bei der zweiten Erkrankung ebenfalls kein Entgeltfortzahlungsanspruch.


    Allerdings wird es hier schwer, von einer solchen Einheit des Verhinderungsfalls auszugehen, da der Mitarbeiter im Zeitraum vom 13. Januar 2025 bis 3. Februar 2025 Urlaub hatte. Die wirksame Urlaubsgewährung setzt aber voraus, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsfähig war, also gerade keine Krankheit bestand.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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