Expertenforum - Erneute Entgeltfortzahlung durch Wartezeit auf Rehaplatz?

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  • 01
    Erneute Entgeltfortzahlung durch Wartezeit auf Rehaplatz?

    Ein Mitarbeiter war von 24.10.2022 bis 31.12.2023 krankgeschrieben (plus Vorerkrankungen, inkl. Klinikaufenthalt, Wiedereingliederung nach Hamburger Modell). Ab 1.1.2024 Rückkehr zur Arbeit in Teilzeit (80%) unter Rücksichtnahme der Erkrankung, nicht ansatzweise belastbar. Seit Dezember 2023 wartet der Mitarbeiter auf einen Rehaplatz (bewilligt durch die DRV am 11.12.2023). Dieser kann nun im November 2024 (11 Monate später) endlich angetreten werden.

    In den 6 Monaten vor Antritt der Reha liegt keine AU im Zusammenhang mit der Erkrankung vor (lediglich einzelne Tage ohne AU).

    Die erste AU aufgrund der Erkrankung liegt mehr als 12 Monate zurück (24.10.22 s.o.).

    Muss hier der Arbeitgeber tatsächlich wieder bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung für die Dauer der Reha leisten, obwohl er bereits seit über 2 Jahren dauerhaft auf die Erkrankung des Mitarbeiters eingeht? Gibt es hier Ausnahmen in der Rechtsprechung vom EntgFG?

     

  • 02
    RE: Erneute Entgeltfortzahlung durch Wartezeit auf Rehaplatz?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In der von Ihnen geschilderten Konstellation hat der Mitarbeiter tatsächlich einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies ergibt sich aus den §§ 9, 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG.


    Diskutiert werden könnte allenfalls, ob der erneute Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn er den Antrag auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme schuldhaft verzögert gestellt hat. Wenn ich Ihren Sachverhalt richtig verstehe, ist dies bei Ihrem Mitarbeiter allerdings nicht der Fall. Die Verzögerungen in der Bearbeitung der Antragstellung beim Rentenversicherungsträger und die Wartezeit auf einen geeigneten Reha-Platz können angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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