Expertenforum - Ermittlung Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nach § 23c SGB IV

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  • 01
    Ermittlung Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nach § 23c SGB IV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie wird das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nach § 23c SGB IV bei schwankenden Gehalt im nachfolgenden Beispiel ermittelt.

    Beispiel:

    Nettoarbeitsentgelt letzter Abrechnungszeitraum 2.500,00 €

    vereinbartes Nettoarbeitsentgelt: 2.500,00 €

    Nettoarbeitsentgelt vorletzter Abrechnungszeitraum: 2.750,00 € *)

    Nettoarbeitsentgelt drittletzter Abrechnungszeitraum: 2.740,00 € *)


    *) Das höhere Nettoarbeitsentgelt im vorletzten bzw. drittletzten Abrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsteht durch beitragspflichtige Zukunftsaufwendungen des Arbeitgebers.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Ermittlung Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nach § 23c SGB IV

    Guten Tag,
     
    der § 23c SGB IV regelt weitergezahlte Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung.
     
    Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. Zur Feststellung des SV-Freibetrages wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.
     
    Das GKV-Rundschreiben vom 13. November 2007 definiert das Nettoarbeitsentgelt:
    Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Die Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erfolgt - auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen nach den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der als Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld (in der jeweils gültigen Fassung).
     
    Hier ist das vereinbarte Monatsgehalt anzugeben. Nur wenn das Monatsgehalt in jedem der letzten abgerechneten 3 Monate (bzw. 13 Wochen) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig vom vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt abweicht, ist auf die letzten 3 Monate zurückzugreifen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist ein festes Monatsgehalt vereinbart. Lediglich in zwei von drei Monaten der letzten Entgeltabrechnungszeiträume vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit weicht das Gehalt ab. Eine Ausweitung auf die letzten 3 Monate zur Berechnung der Entgeltersatzleistung erfolgt in diesem Fall nicht, das Regelentgelt wird aus dem festen Monatsgehalt ermittelt. Insofern ist dieser Betrag ebenfalls für die Vergleichsberechnung des § 23c SGB IV zu Grunde zu legen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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