Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige Ihre Unterstützung bei der korrekten Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Grundlohns gemäß § 3b EStG (für die Prüfung der Steuerfreiheit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen).
Folgende Bezüge sind in der Lohnabrechnung enthalten:
Grundvergütung: 4.980,01 € (steuer- und sv-pflichtig)
„Dein Überall“ (Entgeltumwandlung): –50,54 € (Minderung des Steuerbrutto)
Kinderzulage: 150,00 € (steuer- und sv-pflichtig)
VWL (Vermögenswirksame Leistungen): 40,00 € (steuer- und sv-pflichtig)
Telefonpauschale: 40,00 € (steuer- und sv-pflichtig)
Erstattung Dienstwagen: 57,09 € (steuer- und sv-pflichtig)
PKW-Wert geldwerter Vorteil: 166,00 € (steuer- und sv-pflichtig)
PKW-KM geldwerter Vorteil: 214,14 € (steuer- und sv-pflichtig)
Meine Fragen dazu:
Welche dieser Bezüge sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Grundlohns (§ 3b EStG) zu berücksichtigen?
Ist die Entgeltumwandlung („Dein Überall“) als Abzugsposten vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen oder nicht?
Muss ich die geldwerten Vorteile aus der Dienstwagennutzung ebenfalls in die Berechnung einbeziehen?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre fachkundige Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldungen.