Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Ermittlung des steuerpflichtigen Grundlohns nach § 3b EStG – Einordnung verschiedener Lohnarten

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich benötige Ihre Unterstützung bei der korrekten Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Grundlohns gemäß § 3b EStG (für die Prüfung der Steuerfreiheit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen).


    Folgende Bezüge sind in der Lohnabrechnung enthalten:


    Grundvergütung: 4.980,01 € (steuer- und sv-pflichtig)


    „Dein Überall“ (Entgeltumwandlung): –50,54 € (Minderung des Steuerbrutto)


    Kinderzulage: 150,00 € (steuer- und sv-pflichtig)


    VWL (Vermögenswirksame Leistungen): 40,00 € (steuer- und sv-pflichtig)


    Telefonpauschale: 40,00 € (steuer- und sv-pflichtig)


    Erstattung Dienstwagen: 57,09 € (steuer- und sv-pflichtig)


    PKW-Wert geldwerter Vorteil: 166,00 € (steuer- und sv-pflichtig)


    PKW-KM geldwerter Vorteil: 214,14 € (steuer- und sv-pflichtig)


    Meine Fragen dazu:

    Welche dieser Bezüge sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Grundlohns (§ 3b EStG) zu berücksichtigen?


    Ist die Entgeltumwandlung („Dein Überall“) als Abzugsposten vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen oder nicht?


    Muss ich die geldwerten Vorteile aus der Dienstwagennutzung ebenfalls in die Berechnung einbeziehen?


    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre fachkundige Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldungen.

     

  • 02
    RE: Ermittlung des steuerpflichtigen Grundlohns nach § 3b EStG – Einordnung verschiedener Lohnarten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zum Grundlohn gehören alle genannten Beträge einschließlich der Werte für die Pkw-Nutzung. Die Entgeltumwandlung ist nicht abzuziehen (aber natürlich auch nicht zu addieren).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Ermittlung des steuerpflichtigen Grundlohns nach § 3b EStG – Einordnung verschiedener Lohnarten

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Können Sie bestätigen, dass sowohl der Geldwerte Vorteil Dienstwagen 1% für die private Nutzung, als auch der geldwerte Vorteil für die KM-Versteuer zu berücksichtigen sind?


    Vielen Dank.

     

  • 04
    RE: Ermittlung des steuerpflichtigen Grundlohns nach § 3b EStG – Einordnung verschiedener Lohnarten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    ja, auch der geldwerte Vorteil für die Pkw - Nutzung auf dem Arbeitsweg ist bei Nutzung der Pauschalierung monatlich anzusetzen, unabhängig davon, ob im betreffenden Monat die Nutzung tatsächlich erfolgte.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerecht

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