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  • 01
    Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgeltes für AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Guten Morgen,


    ich habe eine Frage zur Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgeltes für den AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

    Können Sie mir sagen, wie eine VWL und bAV bei der Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgeltes zu berücksichtigen sind?


    Den VWL-Betrag ziehen wir vom Netto des Mitarbeiters ab und überweisen diesen an den entsprechenden Träger, der Betrag ist nicht bezuschusst. Muss dieser bei der Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgeltes trotzdem mit berücksichtigt werden?


    Ist es korrekt, dass bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld immer von dem Entgelt auszugehen ist, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Ermittlung des kalendertäglichen Nettoentgeltes für AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Hallo PS-HF,
     
    Ihre Frage, wie vermögenswirksame Leistungen und eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts zur Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen sind, betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, bis zur Höhe von 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.
     
    Demzufolge wird bei der Mutterschaftsgeldberechnung nach § 24i SGB V als Ausgangswert das tatsächlich erzielte (um die Entgeltumwandlung verminderte) Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt.
     
    Vermögenswirksame Leistungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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