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  • 01
    Ermittlung der Bemessungsmonate für das Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    maßgebend für die Höhe des während eines Beschäftigungsverbotes zu zahlenden Entgelts ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.


    Wie wird der "Eintritt der Schwangerschaft" ermittelt? Muss dies über die angegebene Schwangerschaftswoche in der Schwangerschaftsanzeige zurück gerechnet werden oder wird hier die Anzeige der Schwangerschaft als "Eintritt der Schwangerschaft" gewertet?


    Oder gibt es einen ganz anderen Rechenweg?

  • 02
    RE: Ermittlung der Bemessungsmonate für das Beschäftigungsverbot

    Hier nochmal ein konkretes Beispiel zu meiner Frage:


    Anzeige Schwangerschaft am 26.01.2026

    Ärztliche Bescheinigung ist ausgestellt am 20.01.2026

    Mitarbeiterin befindet sich am 20.01.2026 in der 17. Schwangerschaftswoche

    Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 03.07.2026

  • 03
    RE: Ermittlung der Bemessungsmonate für das Beschäftigungsverbot

    Oder werden auch hier die 280 Tage gem. BAG 2 AZR 11/22 zurück gerechnet?

  • 04
    RE: Ermittlung der Bemessungsmonate für das Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schwangerschaft 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesarbeitsgericht bislang allerdings nur im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsschutz für Schwangere mit der Frage des Beginns der Schwangerschaft auseinandergesetzt.


    Für die Berechnung des Mutterschutzlohns kann aber auch auf diese 280-Tage-Formel des Bundesarbeitsgerichts abgestellt werden. Möglich ist aber auch, ausgehend von der ärztlichen Bescheinigung vom 20. Januar 2026 und der darin enthaltenen Bestätigung, dass sich die Mitarbeiterin in der 17. Schwangerschaftswoche befindet, die Wochen zurückzurechnen und so die letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Eintritt der Schwangerschaft zu ermitteln.


    Im Ergebnis dürften beide Berechnungsansätze zu keinen erheblichen Unterschieden führen. Sollte die Mitarbeiterin stark schwankende Vergütungen beziehen, die also bei einer Berechnungsmethode Berücksichtigung finden, bei der anderen nicht, müsste nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin ein längerer Referenzzeitraum zu Grunde gelegt werden, um diese Schwankungen abzubilden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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