Liebes Experten-Team,
ich habe nachfolgende Fragen zum Thema Erkrankung während Altersteilzeit
1) Altersteilzeit im Kombination mit Abbau Wertguthaben während der aktiven Phase der Altersteilzeit:
Folgend Fallkonstellation: Der Arbeitnehmer muss bis zur passiven Phase der ATZ sein Wertguthaben abgebaut haben. Aus diesem Grund verkürzt sich die aktive Phase der Altersteilzeit. Der Arbeitnehmer wird in der aktiven Phase der Altersteilzeit krank, in welcher er bereits freigestellt ist aufgrund des Abbaus von Wertguthaben. Der Arbeitnehmer wird keine Arbeitsleistung mehr für den Arbeitgeber erbringen.
Ist der Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers gesetzlich verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten? Und hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall auch Anspruch auf gesetzliches Krankengeld, wenn die Erkrankung 42 Tage überdauert?
2) Aktive Phase Altersteilzeit:
Fallkonstellation: Der Arbeitnehmer erkrankt vor Beginn der Altersteilzeit.
Die Entgeltfortzahlung berechnet sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis im 6-Wochenzeitraum in den Altersteilzeitvertrag übergeht.
Nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung berechnet sich das gesetzliche Krankengeld aus dem sozialversicherten halben Entgelt (ohne den Aufstockungsbetrag zum ATZ-Gehalt) im Vergleich zu dem vor der Altersteilzeit gezahlten Entgelt. Es steht dem Arbeitgeber frei im Rahmen des tariflich geregelten Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld, den Aufstockungsbetrag zum ATZ-Gehalt zu berücksichtigen.
Eine Verpflichtung zur Weiterzahlung des Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung besteht für den Arbeitgeber bei einer Erkrankung über 42 Tage ab dem 43. Tag bis zum Ende der Krankmeldung nicht mehr.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
HR-Expatriates