Expertenforum - Erkrankung Kind

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  • 01
    Erkrankung Kind

    Wenn Mitarbeiter getrennt lebend/geschieden sind, ist es für den AG relevant, bei wem die Kinder wohnen, um den Anspruch von Kinderkrankentagegeld ansetzen zu können?

  • 02
    RE: Erkrankung Kind

    Hallo PersobueroSC,


    der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht in den Kalenderjahren 2024 und 2025 pro Elternteil für jedes Kind für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 30 Arbeitstage.


    Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden, ob der antragstellende Elternteil als alleinerziehend angesehen werden kann. Als alleinerziehend im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V gelten auch Versicherte, die als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend sind. Für den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld von 30 Arbeitstagen ist dann nicht auf die alleinige Innehabung des Sorgerechts, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen.


    Soweit nichteheliche Partner oder andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils leben und in der Lage sind, das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, sind aus diesem Grunde Ansprüche nach § 45 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.


    Bei der Entscheidung über die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sollte den Wünschen der getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Rechnung getragen werden, zumal es in der Entscheidungskompetenz der Eltern liegt, die tatsächliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung jeder Zeit zu ändern. Ihnen kommt insofern - wie im Falle des Zusammenlebens - ein Wahlrecht mit der Besonderheit zu, dass sich der individuell zustehende Anspruch grundsätzlich verdoppeln kann. Grundlage ist zunächst, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch der Mitarbeiter nach § 45 Abs. 3 SGB V weiterhin gewährt.


    Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist es im Einzelfall ratsam, dass die betroffenen Mitarbeiter von ihren zuständigen Krankenkassen eine Beurteilung vornehmen lassen, ob sie tatsächlich als „alleinerziehend“ angesehen werden können.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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