Wenn Mitarbeiter getrennt lebend/geschieden sind, ist es für den AG relevant, bei wem die Kinder wohnen, um den Anspruch von Kinderkrankentagegeld ansetzen zu können?
Expertenforum - Erkrankung Kind
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Erkrankung Kind
-
02
RE: Erkrankung Kind
Hallo PersobueroSC,
der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht in den Kalenderjahren 2024 und 2025 pro Elternteil für jedes Kind für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 30 Arbeitstage.
Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden, ob der antragstellende Elternteil als alleinerziehend angesehen werden kann. Als alleinerziehend im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V gelten auch Versicherte, die als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend sind. Für den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld von 30 Arbeitstagen ist dann nicht auf die alleinige Innehabung des Sorgerechts, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen.
Soweit nichteheliche Partner oder andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils leben und in der Lage sind, das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, sind aus diesem Grunde Ansprüche nach § 45 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung über die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sollte den Wünschen der getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Rechnung getragen werden, zumal es in der Entscheidungskompetenz der Eltern liegt, die tatsächliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung jeder Zeit zu ändern. Ihnen kommt insofern - wie im Falle des Zusammenlebens - ein Wahlrecht mit der Besonderheit zu, dass sich der individuell zustehende Anspruch grundsätzlich verdoppeln kann. Grundlage ist zunächst, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch der Mitarbeiter nach § 45 Abs. 3 SGB V weiterhin gewährt.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist es im Einzelfall ratsam, dass die betroffenen Mitarbeiter von ihren zuständigen Krankenkassen eine Beurteilung vornehmen lassen, ob sie tatsächlich als „alleinerziehend“ angesehen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Themenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service