Expertenforum - Erkrankung Im Homeoffice im Ausland

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  • 01
    Erkrankung Im Homeoffice im Ausland

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    uns beschäftigt aus aktuellem Anlass folgende Frage:

    - Eine Dienstkraft befindet sich im Homeoffice im EU-Ausland.

    - Da es sich nur um eine Woche handelt, haben wir keine A1-Bescheinigung beantragt.

    - Die Dienstkraft erkrankt während des Homeoffice und geht zum Arzt.

    - Die Rechnung des Arztes reicht die Dienstkraft bei uns ein und wir bei der zuständigen Krankenkasse.

    Frage:

    - Kann es sein, dass uns die zuständige Krankenkasse die Kosten - auf Grund der fehlenden A1-Bescheinigung - nicht erstattet?

    - Die Krankenkasse erfährt doch nur durch die Beantragung der A1-Bescheinigung von einer Entsendung. Wenn diese nicht beantragt wird und die Dienstkraft die Rechnung eines ausländischen Arztes einreicht, könnte doch auch - von Seiten der Krankenkasse - von einer Erkrankung im Urlaub ausgegangen werden. Oder wird hier eine Abfrage beim Versicherten gemacht?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und noch einen schönen Tag

    Ch. Kolter-Bekker

     

  • 02
    RE: Erkrankung Im Homeoffice im Ausland

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist Homeoffice im Ausland möglich. Ist diese kürzer als vier Wochen, gibt es keinen arbeitsrechtlichen Handlungsbedarf. Allerdings sollte geprüft werden, ob es für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter legal ist, in dem Urlaubsland zu arbeiten. Unter Umständen könnten diese oder dieser einen Aufenthaltstitel und/oder eine Arbeitserlaubnis benötigen. Befindet sich der Ort des Homeoffice innerhalb der EU, ist dies für EU-Bürger wegen der Freizügigkeit grundsätzlich kein Problem. Was allerdings dann geklärt werden muss, sind die arbeitsrechtlichen Anforderungen im Urlaubsland.
     
    Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Europäische Kommission) hat einen Leitfaden zur Telearbeit am 14. November 2022 veröffentlicht, wonach die „Workation“ im EU-Ausland als Entsendung zu sehen ist. Das bedeutet wiederum, dass die Mitarbeitenden grundsätzlich im Rahmen einer Auslandsentsendung versichert werden können. Deshalb sollten Arbeitgeber sich mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse oder Rentenversicherung) in Verbindung setzen, um die erforderliche Antragstellung zur Ausstellung eines A1 in die Wege zu leiten. Somit wird gewährleistet, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während der Workation im Ausland sozialversichert bleiben.
     
    Die A1-Bescheinigung weist nach, dass für die Beschäftigungszeit im Mitgliedsstaat die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung finden.
     
    Liegt eine A1-Bescheinigung nicht vor, unterliegt der Beschäftigte für den Zeitraum der „Entsendung“ grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates in dem die Tätigkeit ausgeübt wird/wurde.
     
    Bezüglich der Erstattung der Arztkosten empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, da hier unterschiedliche Grundlagen gelten (§ 17 SGB V Leistungen bei Beschäftigung im Ausland; § 13 SGB V Kostenerstattung). In der Regel wird von den Krankenkassen ein Antrag benötigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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