Expertenforum - Erhöhung Abfindung bei "Turboklausel"

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  • 01
    Erhöhung Abfindung bei "Turboklausel"

    Hallo Expertenteam,

    bei uns taucht neuerdings eine Formulierung in Aufhebungsverträgen auf, bei der sich die Abfindung erhöht, wenn der Mitarbeiter freiwillig früher kündigt, als ursprünglich in der Aufhebung vereinbart. Eine sogenannte "Turboklausel". Das ist prinzipiell unproblematisch, jedoch wurde jetzt auch vereinbart, dass sich die Abfindung nicht nur um das entsprechende Bruttogehalt erhöht, für jeden früheren Monat, sondern auch um die eingesparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Wir sind jetzt unsicher, ob dieser Teil der Abfindung auch weiterhin sozialversicherungsfrei ist.

    Vielen Dank und

    Viele Grüße

    A. Myrach

  • 02
    RE: Erhöhung Abfindung bei "Turboklausel"

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht. Für die „Turbo“- oder auch „Sprinterklausel“ gelten – nach unserem Kenntnisstand - besondere steuerrechtliche Regelungen.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne folgende Informationen:
     
    Grundsätzlich stellen Abfindungszahlungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz), kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

    Sofern ein Arbeitnehmer entgegen der regulären Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt ausscheidet, sind Abfindungszahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat, als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.

    Somit kompensiert eine sogenannte „Sprinterprämie“ nicht den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten; sie dient vielmehr der frühzeitigen Planungssicherheit des Arbeitgebers.

    Die in Ihrem Fall geleistete Zahlung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unterliegt daher nach unserer Auffassung der Beitragspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Erhöhung Abfindung bei "Turboklausel"

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir haben Ihre Frage an die Fachexperten Sozialversicherung weitergeleitet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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