Expertenforum - Erfassung eines Fremdverdienstes / Mehrfachbeschäftigung

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  • 01
    Erfassung eines Fremdverdienstes / Mehrfachbeschäftigung

    Liebes AOK-Expertenteam,


    müssen wir als Hauptarbeitgeber für alle unseren Mitarbeiter, die eine Nebentätigkeit ausüben, einen Fremdverdienst in unserem Abrechnungsprogramm erfassen?

    Wenn ja, hätte ich folgende Fragen:

    - den Verdienst von allen bekannten Nebentätigkeiten?

    - Brutto- oder Nettoverdienst?

    - Monatlicher Verdienst oder Jahresverdienst?

    - wenn monatlicher Verdienst: Verdienst aus welchem Monat? Den, den wir auch abrechnen? Was wenn AN selbst noch keine Abrechnung für den Monat hat? Oder dann Betrag aus Vormonat?


    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

  • 02
    RE: Erfassung eines Fremdverdienstes / Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
     
    Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen. Hierbei sind die Brutto-Entgelte im Sinne der Sozialversicherung aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen jeweils aus demselben Abrechnungsmonat relevant.
     
    Sie haben die Wahl, ob Sie die Nebenverdienste direkt in die laufenden Abrechnung mit einfließen lassen oder das nachgelagerte Verfahren zum Qualifizierten Meldedialog nutzen.
     
    Bei einer laufenden Abrechnung, sind auch die aktuellen Nebenverdienste im Entgeltabrechnungsprogramm zu hinterlegen.
     
    Im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs rechnen Sie zunächst das Gehalt ohne Berücksichtigung von anderen Beschäftigungen ab. Dann prüfen die Einzugsstellen bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen (also im Nachhinein), ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
     
    Die Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. Nachdem alle Meldungen von allen beteiligten Arbeitgebern vorliegen, erhält jeder Arbeitgeber das maschinelle Prüfergebnis zurück. Auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse hat der Arbeitgeber dann eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen.
     
    Eine Abfrage der „Fremdentgelte“ für Ihre Abrechnungssoftware ist im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs somit nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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