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  • 01
    Erfassung der täglichen Arbeitszeit vs. "Manipulation" durch den Arbeitgeber

    Guten Tag,


    gemäß der gängigen Rechtsprechung ist die Arbeitszeit mit Beginn und Ende (sowie der daraus resultierenden Pausen) aufzuzeichnen.


    Ich stelle in diesem Zusammenhang einmal folgendes Beispiel zur Diskussion:

    Die Erfassung der Arbeitszeit sowie Pausen erfolgt durch den Arbeitnehmer über eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Softwarelösung (Stempeluhr als App) über die entsprechende Bewegungen gestempelt werden.


    Beispielhafte Arbeitszeit: 7.30 bis 15.30 Uhr

    AN stempelt sich (aus Gründen) um 7.25 Uhr ein und nach Schichtende um 15.45 Uhr aus.

    AG setzt die Zeit auf den "geplanten" Schichtslot 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr zurück, die tatsächlich gestempelten Zeiten sind im Nachgang nicht mehr einsehbar.


    Hinterlegt der MA im Nachgang eine Begründung warum und wann er eher angefangen hat oder länger gearbeitet wurde, wird die Zeit (wieder) angepasst.

    Diese Regelung schreibt der AG in einer Dienstanweisung fest. Rechtlich zulässig?

  • 02
    RE: Erfassung der täglichen Arbeitszeit vs. "Manipulation" durch den Arbeitgeber

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die von Ihnen auszugsweise mitgeteilte Dienstanweisung des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig.


    Der Arbeitgeber kann feste Arbeitszeiten anordnen, in Ihrem Beispiel von 7:30 bis 15:30 Uhr. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber auch vor sogenannten aufgedrängten Arbeitszeiten schützen, die also außerhalb des vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeitrahmens liegen. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass betriebliche oder von ihm veranlasste Arbeitszeiten dennoch erfasst werden. Dem ist aber in Ihrem Fall durch die Möglichkeit der nachträglichen (begründeten) Korrektur Rechnung getragen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht


     

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