Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Erfasste Trinkgelder über Orderbird mit nachträglicher Auszahlung über den Lohn

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mandant ein Veranstalter hat eine Rückfrage zur Kassenabrechnung der vergangenen Wochen. Das Gastronomiepersonal hat wie üblich Trinkgelder über Orderbird erfasst. Nun wünscht unser Mandant, dass die Trinkgelder im Nachgang über die Lohnabrechnung ausbezahlt wird. Bei Systemen wie Orderbird ist üblich, dass Trinkgelder als separater Buchungsposten bei der Kartenzahlung eingegeben werden. Diese fließen dann zunächst auf das Konto des Unternehmens. Die spätere Auszahlung an die Mitarbeiter gilt als eine Zahlung durch den Arbeitgeber. Somit entfällt meiner Meinung nach die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG und diese Beträge gelten dann als steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Gibt es eine Möglichkeit trotzt des Systems ohne Abgabe an die Mitarbeiter auszubezahlen?


    Vielen Dank für die Prüfung und die Rückmeldung.


    Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Nina Penkert

  • 02
    RE: Erfasste Trinkgelder über Orderbird mit nachträglicher Auszahlung über den Lohn

    Hallo Frau Penkert,
     
    erhält der Arbeitnehmer Trinkgelder, können diese steuer- und beitragsfrei sein. Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen freiwilligen Trinkgeldern und Trinkgeldern, die arbeitsrechtlich als Lohnbestandteil vereinbart sind. Freiwillige Trinkgelder sind steuerfreie Zuwendungen, die der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einem Dritten ohne Rechtsanspruch erhält.
     
    Bezüglich der beitragsrechtlichen Beurteilung von Trinkgeldern gilt in der Sozialversicherung grundsätzlich:
     
    Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für Trinkgelder kann sich ein Rechtsanspruch z. B. durch Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.
     
    Freiwillig gezahlte Trinkgelder hingegen sind unabhängig von ihrer Höhe lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Inwieweit in Ihrem Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf die Trinkgelder besteht, sollte arbeitsrechtlich beurteilt werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.