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  • 01
    Entstehungsprinzip

    Guten Tag,


    Ein Mitarbeiter erhält mit der Januar-Abrechnung eine Nachzahlung für den Dezember 2025. Die Nachzahlung ist ein laufender Bezug. Wann ist bei der Berechnung der Lohnsteuer auf das Entstehungsprinzip anzuwenden?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Entstehungsprinzip

    Sehr geehrter Fragesteller,


    das Entstehungsprinzip gilt prinzipiell gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV im Sozialversicherungsrecht.


    Für die Lohnsteuer (per Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG dann auch für die Einkommensteuer bei Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit) greifen andere Regelungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. (Der Begriff "Entstehungsprinzip" ist deshalb lohnsteuerlich ungenau.)


    Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen:


    - Bei laufendem Arbeitslohn entscheidet das Ende des Lohnzahlungszeitraums bzw. des Lohnabrechnungszeitraums (§ 38a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39b Abs. 5 Satz 1 EStG).


    - Bei sonstigen Bezügen gilt das Zuflussprinzip (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).


    Nach LStR 39 B. 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 wird Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nächsten Jahres zufließt, als laufender Arbeitslohn behandelt. Dies hätte zur Folge, dass im angefragten Beispiel bei Nachzahlung für Dezember 2025 in den ersten drei Wochen des Jahres 2026 laufender Arbeitslohn zu besteuern ist. Dieser wiederum wird dem Lohnzahlungszeitraum (Dezember 2025) und damit dem Vorjahr zugerechnet.


    Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, liegt gemäß LStR 39 B. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ein sonstiger Bezug vor, der nach § 38a Abs. 1 Satz 3 dem Kalender des Zuflusses (2026) zuzuordnen ist.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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