Guten Tag,
Ein Mitarbeiter erhält mit der Januar-Abrechnung eine Nachzahlung für den Dezember 2025. Die Nachzahlung ist ein laufender Bezug. Wann ist bei der Berechnung der Lohnsteuer auf das Entstehungsprinzip anzuwenden?
Freundliche Grüße
Fachportal für Arbeitgeber
Kontakt zur AOK
Die Kontaktdaten der AOK unterscheiden sich regional. Bitte wählen Sie Ihre regionale AOK aus, um die passenden Kontaktinformationen zu erhalten.
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
Guten Tag,
Ein Mitarbeiter erhält mit der Januar-Abrechnung eine Nachzahlung für den Dezember 2025. Die Nachzahlung ist ein laufender Bezug. Wann ist bei der Berechnung der Lohnsteuer auf das Entstehungsprinzip anzuwenden?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
das Entstehungsprinzip gilt prinzipiell gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV im Sozialversicherungsrecht.
Für die Lohnsteuer (per Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG dann auch für die Einkommensteuer bei Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit) greifen andere Regelungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. (Der Begriff "Entstehungsprinzip" ist deshalb lohnsteuerlich ungenau.)
Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen:
- Bei laufendem Arbeitslohn entscheidet das Ende des Lohnzahlungszeitraums bzw. des Lohnabrechnungszeitraums (§ 38a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39b Abs. 5 Satz 1 EStG).
- Bei sonstigen Bezügen gilt das Zuflussprinzip (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Nach LStR 39 B. 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 wird Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nächsten Jahres zufließt, als laufender Arbeitslohn behandelt. Dies hätte zur Folge, dass im angefragten Beispiel bei Nachzahlung für Dezember 2025 in den ersten drei Wochen des Jahres 2026 laufender Arbeitslohn zu besteuern ist. Dieser wiederum wird dem Lohnzahlungszeitraum (Dezember 2025) und damit dem Vorjahr zugerechnet.
Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, liegt gemäß LStR 39 B. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ein sonstiger Bezug vor, der nach § 38a Abs. 1 Satz 3 dem Kalender des Zuflusses (2026) zuzuordnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular