Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß dem SVA mit China sind bei einer Entsendung die Vorschriften der Renten- und Arbeitslosenversicherung des Arbeitgeberstaates maßgeblich. Zur Kranken- und Pflegeversicherung gibt es dazu keine Vereinbarung. Bedeutet dies, dass sich ein chinesischer Arbeitnehmer, der für sein Unternehmen drei Monate in Deutschland arbeitet, hier nochmals krankenversichern muss? Und falls ja, wäre das dann über den deutschen Auftraggeber zu melden? Vielen Dank!