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  • 01
    Entsendung in die Slowakei - Arztrechnung aus Ungarn

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Mitarbeitenden in die Slowakei entsandt, es besteht eine A1-Bescheinigung. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates gelten dann weiterhin die Rechtsvorschriften aus Deutschland. Der Mitarbeitende war nun während seiner Entsendung in die Slowakei erkrankt. Gemäß §17 Abs. 1 SGB V ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet Leistungen zu erstatten, welche er sich wiederum dann von der Krankenkasse zurückholen kann. Der Mitarbeitende ist allerdings nicht in der Slowakei (Mitgliedsstaat, in den entsandt wurde) zum Arzt gegangen, sondern in dem Nachbarstaat Ungarn aus verschiedenen Gründen u.a Verständnisschwierigkeiten und langen Wartelisten. Gilt hier ebenfalls der Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates, dh. hätte sich der Mitarbeitende zuvor die Genehmigung des zuständigen Trägers (also der Krankenkasse in Deutschland) hierfür holen müssen, um Sachleistungen in Anspruch zu nehmen? Dies liegt in diesem Fall nicht vor. Ist der Arbeitgeber dann trotzdem zur Erstattung der Leistung verpflichtet, wenn die Krankenversicherung ihm diese Kosten dann nicht wieder erstattet oder muss der Mitarbeitende selbst dann für die Kosten aufkommen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Entsendung in die Slowakei - Arztrechnung aus Ungarn

    Hallo BA-BASH,
     
    entsendet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vorübergehend ins EU-Ausland (z. B. Slowakei), bleibt dieser weiterhin in Deutschland krankenversichert. Sofern dieser im Ausland Leistungen im Rahmen einer Akut- oder Schmerzbehandlung in Anspruch nimmt, können diese über seine Krankversicherungskarte (EHIC) nach deutschen Vertragssätzen beansprucht und abgerechnet werden, unabhängig davon, in welchem EU-Ausland (z. B. Ungarn) die Leistung in Anspruch genommen wird.
     
    Nicht mit der Krankenversicherungskarte in Anspruch genommene Leistungen sind vom Arbeitnehmer zunächst zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat die entstandenen Behandlungskosten in voller Höhe zu erstatten und kann sich diese von der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters (analog den deutschen Vertragssätzen) zurückfordern.
     
    Wir empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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