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  • 01
    Entschädigungszahlung nach §15 AGG

    Guten Tag,


    es ist eine Entschädigungszahlung nach §15 AGG zu zahlen. Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin des Unternehmens. Müssen für die Entschädigungszahlung Sozialversicherungsbeiträge ermittelt und abgeführt werden?

    Gruß

    Nicole Fitschen

  • 02
    RE: Entschädigungszahlung nach §15 AGG

    Hallo Frau Fitschen,
     
    Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitneh­mern in der Sozialversicherung ist neben dem Bezug von Arbeitsentgelt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Hiernach liegt Be­schäftigung immer dann vor, wenn es sich um eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver­hältnis, handelt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Zum Arbeits­entgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.
     
    Da nach Ihrer Schilderung kein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin besteht, stellt die   „Entschädigungszahlung“ demnach kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit im Sinne der Sozialversicherung dar. Sozialversicherungsbeiträge sind somit nicht abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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