Guten Tag,
es ist eine Entschädigungszahlung nach §15 AGG zu zahlen. Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin des Unternehmens. Müssen für die Entschädigungszahlung Sozialversicherungsbeiträge ermittelt und abgeführt werden?
Gruß
Nicole Fitschen
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Guten Tag,
es ist eine Entschädigungszahlung nach §15 AGG zu zahlen. Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin des Unternehmens. Müssen für die Entschädigungszahlung Sozialversicherungsbeiträge ermittelt und abgeführt werden?
Gruß
Nicole Fitschen
Hallo Frau Fitschen,
Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung ist neben dem Bezug von Arbeitsentgelt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Hiernach liegt Beschäftigung immer dann vor, wenn es sich um eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, handelt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Da nach Ihrer Schilderung kein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin besteht, stellt die „Entschädigungszahlung“ demnach kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit im Sinne der Sozialversicherung dar. Sozialversicherungsbeiträge sind somit nicht abzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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