Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bieten unseren Mitarbeiter*innen die Möglichkeit E-Autos zu leasen. Der Arbeitgeber least das Fahrzeug und überlässt es dem/der Mitarbeiter*in gegen Bezahlung der vereinbarten monatlichen Nutzungsraten zu vorübergehendem Gebrauch und Nutzung für die vorbestimmte vertragliche Leasingdauer von 24 Monaten. Das Eigentum am Leasingobjekt verbleibt beim Leasinggeber. Nach Ablauf des Leasingvertrages ist das Fahrzeug zurückzugeben oder kann privat übernommen werden. Hinsichtlich der Versteuerung handelt es sich bei dem Leasing von einem E-Auto um Fahrzeuge des Arbeitgebers, also um Firmenwagen. Diese werden dem/der Mitarbeiter*in für die Dauer des Leasingvertrages zur freien Verfügung überlassen. Diese befristete Überlassung für die Durchführung von Privatfahrten sowie gegebenenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt als sogenannter Sachbezug einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar und unterliegt daher den allgemeinen steuerlichen Regelungen, die auch sonst für die Überlassung von Firmen- und Dienstwagen gelten. D.h. es erfolgt die Abrechnung des Geldwerten Vorteils 1 % für Privatfahrten sowie ein GwV für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstsitz.
Die monatliche Leasingrate wird dem/der Mitarbeiter*in über die Gehaltsabrechnung per Entgeltumwandlung monatlich vom Brutto einbehalten. Dadurch werden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge eingespart.
Es kommt vor, dass bei der Ratenendabrechnung aufgrund vorzeitiger Beendigung oder eines Schadens eine Gutschrift oder Nachbelastung resultiert.
Die Summe aus der Ratenendabrechnung (Gutschrift oder Nachbelastung), sowie die Schadenrechnungen läuft ebenfalls über die Entgeltumwandlung. Wie bei den monatlichen Leasingraten, wird in diesem Fall der Nettobetrag aus der Rechnung (Endabrechnung) bei der Bruttovergütung gekürzt. Somit werden diese auch Bestandteil der Entgeltumwandlung.
Ist dieses Vorgehen sozialversicherungsrechtlich korrekt?
Vielen Dank für Ihre fachliche Beurteilung.